4Ob177/16g•OGH 4Ob177/16g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Mag. F***** G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Juli 2016, GZ 23 R 71/16b, 23 R 72/16z, 23 R 73/16x, 23 R 85/16m499, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Korneuburg vom 15. Juni 2015, GZ 12 P 43/09x460, und jeweils vom 9. Februar 2016, GZ 12 P 43/09x482, GZ 12 P 43/09x483 und GZ 12 P 43/09x484, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars, und zwar in der im § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG genannten Form. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RISJustiz RS0120077).
Das Erstgericht wird auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen haben. Im Akt liegen zwei gleichlautende Ausfertigungen des Rechtsmittels mit jeweils angeschlossenem Briefkuvert ohne Aufgabedatum.
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