14Os71/16x•OGH 14Os71/16x
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Beran als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Slobodan P***** wegen bedingter Entlassung, AZ 30 BE 145/16b des Landesgerichts Feldkirch, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Juli 2016, AZ 6 Bs 193/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen Slobodan P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2016, GZ 30 BE 145/16b2, mit dem seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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