OGH 10ObS111/16w

10ObS111/16wSupreme CourtSep 13, 2016

Regest

Sozialrecht

Full text

OGH 10ObS111/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00111.16W.0913.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2016, GZ 11 Rs 42/16z29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RISJustiz RS0123663). Die Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine – nach Ansicht des Revisionswerbers – unrichtige Tatsachenfeststellung als Aktenwidrigkeit gerügt wird. Mit dem Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann nämlich die Unzulässigkeit der Beweisrüge in dritter Instanz nicht substituiert werden (RISJustiz RS0117019).

Auch ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen sind, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RISJustiz RS0043320).

Da der Revisionswerber mit seinen Ausführungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, war seine Revision als unzulässig zurückzuweisen.

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