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1Nc39/16z•OGH 1Nc39/16z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Nc 3/16y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Landesgericht Eisenstadt zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs (erkennbar) gegen den Bund, den er aus einem konkret bezeichneten Urteil des Landesgerichts Eisenstadt ableitet.
Das Landesgericht Eisenstadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller die Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen anstrebe, die er „zwangsläufig auch aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien“ ableite.
Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof (derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen ist.
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Der Antragsteller leitet seinen Amtshaftungsanspruch ausschließlich aus einer konkret bezeichneten Entscheidung des Landesgerichts Eisenstadt ab. Dieses Gericht ist daher nach § 9 Abs 4 AHG von der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen. Den Ausführungen des Antragstellers kann entgegen der Auffassung des Landesgerichts Eisenstadt nicht entnommen werden, er wolle seine Ersatzansprüche auch auf ein mögliches Fehlverhalten des Oberlandesgerichts Wien, dem Berufungsgericht im Anlassverfahren, stützen. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen sollte, wäre der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will.
Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Wien von potentiellen amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, ist der Akt an das Landesgericht Eisenstadt zurückzustellen.
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