11Ns54/16d•OGH 11Ns54/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 10 U 36/16z des Bezirksgerichts Bludenz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Die – nicht am Akteninhalt (vgl ON 2 S 7, 11 f, 17, 21) orientierte – Einschätzung, der in Wien wohnhafte Angeklagte habe „keine ausreichenden Mittel um nach Vorarlberg anreisen zu können“, bildet keinen wichtigen Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig wäre.
Hinzu kommt, dass mit der angeregten Delegierung auch die Anreise des von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage im Sprengel des vorlegenden Bezirksgerichts Bludenz wohnhaften Zeugen Christian J***** zum Bezirksgericht Fünfhaus verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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