OGH 2Ob11/16f

2Ob11/16fSupreme CourtAug 5, 2016

Regest

Zivilverfahrensrecht

Full text

OGH 2Ob11/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00011.16F.0805.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** R*****, vertreten durch Urbanek Rudolph Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. T***** S*****, und 2. N***** Versicherung AG, *****, beide vertreten durch Anzböck Brait Rechtsanwälte GmbH in Tulln, wegen 74.426,63 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2015, GZ 16 R 180/15f94, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. August 2015, GZ 2 Cg 199/10s87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt 74.426,63 EUR sA samt Verdienstentgangrente und Feststellung.

Das Erstgericht sprach 46.347,25 EUR sA sowie eine monatliche Verdienstentgangrente zu und gab dem (allgemeinen) Feststellungsbegehren statt (sämtliche unbekämpft rechtskräftig). Dagegen wies es 28.079,38 EUR des Leistungsbegehrens (sowie weitere 8.000 EUR an anerkannten Nebengebühren) und das sich auf das Steuerbegehren beziehende weitere Feststellungsbegehren ab.

Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung ausschließlich im Umfang der Abweisung eines Betrags von 22.463,70 EUR sA (und im Kostenzuspruch), sodass sich der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts mit diesem Betrag ergibt.

Das Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Hiegegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, welche das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR (an Hauptsache: § 54 Abs 2 JN) übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel (Revision) auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht 2. Instanz zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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