15Os63/16b•OGH 15Os63/16b
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richeramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 3 U 84/15z des Bezirksgerichts Kufstein, über den Antrag des Helmut S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Helmut S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 8. Juli 2015, GZ 3 U 84/15z10, des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 7. Juni 2016, AZ 21 Bl 347/15k nicht, der Berufung wegen Strafe dahin Folge, dass die vom Erstgericht verhängte Geldstrafe gemildert wurde.
Erkennbar gegen diese Entscheidungen richtet sich der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO des Helmut S*****. Dieser war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Soweit der Einschreiter in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur um eine außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens „ersucht“, ist er auf seine fehlende Antragslegitimation zu verweisen (§ 362 Abs 3 StPO).
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