3Ob120/16t•OGH 3Ob120/16t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L***** eingetragene Genossenschaft mbH, , vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die verpflichtete Partei W, wegen 1.148,06 EUR sA und Räumung, hier wegen Delegierung, über die Eingabe der verpflichteten Partei aus Anlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 3. Mai 2016, GZ 3 Nc 5/16h2, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 wies das Oberlandesgericht Linz den im Verfahren 6 E 16/16h des Bezirksgerichts Wels gestellten Delegierungsantrag des Verpflichteten ab.
In seiner innerhalb der Rekursfrist eingebrachten, vom Oberlandesgericht Linz als Rekurs gewerteten Eingabe vom 30. Mai 2016 beantragt der Verpflichtete die „Neuaufrollung“ der Verfahren 6 C 428/12, 6 C 435/13 und 7 E 383/14 (offenbar: des Bezirksgerichts Wels) und die Behandlung der von ihm vorgelegten Unterlagen bis 15. Juni 2016 sowie die Einleitung „dementsprechender Schritte“; er gebraucht in seinem Schreiben weder das Wort „Rekurs“ noch wendet er sich darin inhaltlich gegen die Abweisung seines Delegierungsantrags.
Es liegt deshalb kein Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte.
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