3Ob66/16a•OGH 3Ob66/16a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Schenz Haider Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen Herausgabe, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2016, GZ 58 R 77/15v12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 29. Juli 2015, GZ 3 C 210/15a6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 833,88 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 138,98 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger vermag in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen, sodass diese – ungeachtet des gegenteiligen, aber nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision, die keine konkrete Grundlage für den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Herausgabe eines von ihm mangelhaft reparierten Motors nennen kann, erschöpft sich in dem Versuch, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten daraus abzuleiten, dass dieser nunmehr sowohl über einen bei der unsachgemäßen Reparatur des Klägers beschädigten „alten“ Motorblock verfüge als auch über einen (aus dem vom Kläger nach § 933a ABGB vorschussweise geleisteten Deckungskapital für die Verbesserung finanzierten) „neuen“ Tauschmotorblock. Nach dem Klagevorbringen hat der Beklagte aber gar nicht die Absicht, den Motor zu sanieren; demnach ist die Verbesserung des Motors noch nicht erfolgt. Letzteres entspricht auch den Behauptungen des Beklagten, der jedoch vorbringt, nach wie vor den Motor sanieren zu wollen. Nach dem insoweit übereinstimmenden Behauptungen beider Parteien ist daher unstrittig, dass es zu einer Verbesserung des Motors jedenfalls noch gar nicht gekommen ist.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte nunmehr zwei Motoren besitzt. Die rechtliche Beurteilung hat vielmehr von der faktischen Situation auszugehen, dass der Beklagte nach wie vor nur über den vom Kläger mangelhaft reparierten Motor(block) verfügt und über das Deckungskapital für die Verbesserung. Dessen (bisher) unterbliebene Verwendung bildet aber nicht den Gegenstand der Klage.
Sämtliche in der Revision angestellten rechtlichen Überlegungen fußen daher nicht auf dem relevanten Sachverhalt, sodass es an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge fehlt und dem Obersten Gerichtshof eine weitere Auseinandersetzung damit verwehrt ist. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es daher nicht an.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).
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