OGH 3Nc13/16s

3Nc13/16sSupreme CourtJul 7, 2016

Full text

OGH 3Nc13/16s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030NC00013.16S.0707.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kufstein zu AZ 5 C 750/15w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, , vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. DI M, 2. DI P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 9.013,92 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei und der ihr beigetretenen Nebenintervenienten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Kufstein das Bezirksgericht Döbling als örtlich zuständig bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags der Nebenintervenienten (ON 16) sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die in Wien situierte Klägerin begehrt von dem im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein ansässigen Beklagten die Rückzahlung der von ihm aufgrund des Abrufs einer Bankgarantie erlangten Zahlung, weil der einzige vereinbarte Garantiefall – eine Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf und Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung in Wien 19 – in Wahrheit nicht vorgelegen sei.

Der Beklagte wendet ein, die von ihm erworbene Eigentumswohnung weise erhebliche Mängel auf, deren Behebung die Klägerin verweigert habe. Er beantragte zum Beweis seines Vorbringens insbesondere die Vornahme eines Lokalaugenscheins in der Wohnung bzw in der Wohnhausanlage, die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens aus dem Baufach und seine Parteienvernehmung, sowie die Einvernahme von zehn Zeugen, von denen fünf in Tirol, vier in Wien und einer im Großraum Wien wohnen.

Die Klägerin beantragte die Einvernahme von sechs Zeugen, die allesamt in Wien wohnen.

Vor Beginn der Beweisaufnahme beantragten zunächst die Nebenintervenienten und in weiterer Folge auch die Klägerin unter Hinweis auf den Wohnsitz der meisten Zeugen in Wien und die Beweisanträge des Beklagten auf Vornahme eines Lokalaugenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Delegierung der Rechtssache „an das zuständige Bezirksgericht in Wien“ (da der Beklagte kein Unternehmer sei, also an das Bezirksgericht Döbling „oder“ [ersichtlich gemeint: hilfsweise] das Bezirksgericht Innere Stadt Wien).

Der Beklagte sprach sich ohne nähere Begründung gegen eine Delegierung aus.

Das Erstgericht führte in seiner Stellungnahme aus, dass aufgrund der eingewendeten Mängel ein Baugutachten einzuholen und ein gerichtlicher Ortsaugenschein in WienDöbling vorzunehmen sein werde. Ein Großteil der angebotenen Zeugen habe seinen Sitz in Wien, wobei aufgrund der Komplexität der Materie sowie des Umstands, dass diversen im Großraum ansässigen Zeugen Unterlagen aus dem Akt vorzuhalten sein würden, eine Einvernahme mittels Videokonferenz problematisch erscheine.

Der Antrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RISJustiz

RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands bzw wenn voraussichtlich ein Sachverständigentuachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen ist (RISJustiz

RS0046333 [T8, T21, T30]; 4 Nc 21/11t mwN).

Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist zwar grundsätzlich dieser der Vorzug zu geben (RISJustiz RS0046589 [T4]). Um das Gewicht des Widerspruchs einer Partei für die zu treffende Ermessensentscheidung bewerten zu können, ist es allerdings erforderlich, dass sich die widersprechende Partei nicht auf die Tatsache des Widerspruchs zurückzieht, sondern Gründe anzugeben in der Lage ist, die gegen die vom Gegner dargestellte Zweckmäßigkeit sprechen (RISJustiz RS0046589 [T9]).

Da der Beklagte für seinen Widerspruch keine Gründe angeführt hat, sprechen alle vorgetragenen Argumente für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung, die somit trotz der ablehnenden Äußerung des Beklagten erfolgen kann.

Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit dem Bezirksgericht Döbling als dem von der Klägerin und den Nebenintervenienten primär benannten, sachlich zuständigen Gericht in Wien, in dessen Sprengel die in Augenschein zu nehmende bzw sachverständig zu begutachtende Wohnung liegt, zu übertragen.

Da die Nebenintervenienten in ihrem Delegierungsantrag auch Vorbringen zur Sache erstattet haben, diese Prozesshandlung also auch im Hauptverfahren verwertbar ist, kommt ein Kostenzuspruch trotz ihres Obsiegens im Zwischenstreit über die Delegierung nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Klägerin und des Beklagten konnte eine Kostenentscheidung entfallen, weil diese im Zwischenstreit keine Kosten verzeichnet haben.

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