1Nc28/16g•OGH 1Nc28/16g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 57 Nc 2/16x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers V***** P*****, ohne Beschäftigung, *****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls folgenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er daraus ableitet, dass der zuständige Richter des Landesgerichts Feldkirch seine Eingabe im Verfahren AZ 56 Nc 10/15i bloß in den Akt einlegte und festhielt, dass eine formelle Entscheidung darüber nicht erfolgen werde; die Eingabe sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Antragsteller derartige Anträge auch bei anderen Gerichten eingebracht habe und diese Anträge bereits rechtskräftig erledigt seien. Der Richter verständigte im Anlassverfahren den Antragsteller von dieser Vorgangsweise mit dem Hinweis, dass dies auch künftig bei gleichlautenden Anträgen bzw Eingaben so erfolgen werde. Den in der Folge vom Antragsteller erhobenen, als „Beschwerde“ betitelten Fristsetzungsantrag wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 13. 10. 2015 zu GZ 4 Fsc 3/15d14 ab.
Dieses legte den auf diese Unterlassung der förmlichen Behandlung seiner Eingabe gestützten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Diese Bestimmung regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären (vgl Schragel, AHG³ Rz 255, 257).
Die Voraussetzung für eine Delegierung des Verfahrens AZ 57 Nc 2/16x des Landesgerichts Feldkirch sind hier erfüllt, weil der Antragsteller seinen Amtshaftungsanspruch auf die Vorgehensweise (der Unterlassung der weiteren Bearbeitung und Entscheidung über seine Eingabe durch das Erstgericht) gründet, die das Oberlandesgericht Innsbruck als das im Instanzenzug übergeordnete Gericht ausdrücklich billigte. Deswegen ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts, das bei Bestimmung eines Landesgerichts in seinem Sprengel auch in diesem oder einem allenfalls anschließenden Amtshaftungsverfahren als das im Instanzenzug übergeordnete Gericht einzuschreiten hätte, als zuständig zu bestimmen.
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