AUSL EGMR Bsw28811/12 (Bsw50303/12)

Bsw28811/12 (Bsw50303/12)Other CourtJul 5, 2016

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AUSL EGMR Bsw28811/12 (Bsw50303/12)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Strack und Richter gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.7.2016, Bsw. 28811/12.

Spruch

Art. 3 1. Prot. EMRK, Art. 13 EMRK - Aufrechterhaltung des Ergebnisses der Wahl zum Europäischen Parlament trotz Verfassungswidrigkeit.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 7.6.2009 wurden Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) abgehalten. Im Einklang mit EU-Recht geschah dies in allen Mitgliedstaaten per Verhältniswahl. Deutschland machte von der im EU-Recht vorgesehenen Möglichkeit einer Wahlhürde von 5?% Gebrauch, was bedeutete, dass Parteien, die nicht 5?% der auf nationaler Ebene abgegeben Stimmen erreichten, keinen der 99 deutschen Sitze im EP erlangten. Das führte dazu, dass sieben Parteien, die ansonsten ein oder zwei Sitze bekommen hätten, bei der Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt wurden.

Die beiden Bf., die bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt waren, beschwerten sich zunächst beim Bundestag über das Wahlergebnis. Nachdem dieser ihre Beschwerde abgewiesen hatte, riefen sie das BVerfG an und ersuchten darum, die Wahl für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen oder alternativ um Neuzuweisung der Sitze für die deutschen Mitglieder des EP entsprechend dem Abstimmungsergebnis ohne Anwendung der Wahlhürde. Das BVerfG entschied am 9.11.2011 (2 BvC 4/10) bzw. 19.6.2012, dass die Wahlhürde verfassungswidrig und daher nichtig sei. Angesichts des engen Ermessensspielraums könne die Einschränkung der Erfolgswertgleichheit und gleichen Möglichkeiten für politische Parteien nicht durch ein legitimes Ziel nach dem deutschen Grundgesetz gerechtfertigt werden. Die Funktion des EP würde allgemein durch transnationale politische Gruppen garantiert und wäre nicht gefährdet, wenn die Zahl der repräsentierten Parteien über 160 steigen würde. Dennoch wies das BVerfG den Antrag auf Wiederholung der Abstimmung ab, da der Fehler eine Ungültigerklärung der Wahlergebnisse nicht rechtfertigen würde. Das Interesse an der Erhaltung der gewählten Volksvertretung, das Abstimmungsergebnis der Wähler, die Vertrauen in die Verfassungskonformität des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des EP aus der Bundesrepublik Deutschland hätten, müsse Vorrang vor der Berichtigung des Fehlers haben. Insbesondere würden Neuwahlen in Deutschland die Funktion des EP beeinträchtigen. Das BVerfG ordnete auch keine Neuzuweisung der Sitze an, da nicht absehbar wäre, ob sich das Wahlverhalten von Bürgern bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Wahlhürde geändert hätte.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten unter Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), dass das BVerfG die Ergebnisse der Wahlen zum EP 2009 weder für ungültig erklärt und die Wiederholung der Wahl angeordnet noch eine Neuzuweisung der zugewiesenen Sitze vorgenommen und daher die Wahlbeschwerde der Bf. unwirksam gemacht hätte.

Verbindung der Beschwerden

(17) Aufgrund ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die Beschwerden [...] miteinander zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK

(22) In Matthews/GB hielt der GH fest, dass Art. 3 1. Prot. EMRK auf die Wahl von Mitgliedern des EP in den Vertragsstaaten anzuwenden ist und dieses als gesetzgebende Körperschaft im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. In Anbetracht der Art und Weise, auf welche es gebildet wird – direkte Wahlen bei allgemeinem Wahlrecht –, und der Befugnisse, die von diesem Parlament nach sukzessiven Änderungen des EUV und AEUV ausgeübt werden, gibt es eindeutig keinen Grund, von dieser Schlussfolgerung abzugehen.

(23) Der GH hat häufig festgehalten, dass die Rechte unter Art. 3 1. Prot. EMRK nicht absolut gelten. Es gibt Raum für »implizite Einschränkungen« und die Vertragsstaaten haben in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum. Anders als die Art. 8-11 EMRK zählt Art. 3 1. Prot. EMRK jedoch keine »berechtigten Ziele« auf. Es steht den Vertragsstaaten daher frei, sich auf ein Ziel zu stützen, vorausgesetzt, dass unter den besonderen Umständen des Falles die Vereinbarkeit dieses Ziels mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und den allgemeinen Zielen der Konvention erwiesen wird [...].

(24) Ein Eingriff in ein Recht nach Art. 3 1. Prot. EMRK begründet daher eine Verletzung, wenn er nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht verhältnismäßig ist.

(27) Der GH bemerkt zunächst, dass beide Bf. bei den fraglichen Wahlen wahlberechtigt waren. Unter der Annahme, dass die Entscheidung, deutsche Mitglieder des EP nicht zu ersetzen, die im Rahmen einer Wahl gewählt wurden, die durch einen Fehler beeinträchtigt war, bewirkt hat, dass ihre Stimmen »verschwendet« wurden, ist der GH willens, einen Eingriff in ihr individuelles Wahlrecht anzunehmen.

(28) Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieses Eingriffs beobachtet der GH, dass zur Zeit der Wahlen 2009 eine gesetzliche Bestimmung in Kraft stand, welche die Anwendung der 5?%-Schwelle vorsah. Als diese Bestimmung für verfassungswidrig erklärt wurde, billigte das BVerfG die Aufrechterhaltung der Wirkung der Anwendung der Bestimmung bis zu den nächsten Wahlen.

(29) Der GH hat akzepiert, dass ein nationales Verfassungsgericht der Gesetzgebung eine Frist setzen kann, um ein neues Gesetz zu verabschieden – mit der Wirkung, dass eine verfassungswidrige Bestimmung für eine Übergangsperiode weiter anwendbar ist. Zudem bleibt eine Maßnahme im deutschen Rechtssystem allgemein rechtmäßig, wenn das BVerfG entscheidet, dass die Aufhebung einer Bestimmung erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung entfaltet, manchmal unter der Festlegung von Übergangsbestimmungen [...]. Dies findet in Fällen von Wahlbeschwerden entsprechend Anwendung, in denen das BVerfG die Befugnis hat zu entscheiden, welche Folgen ein Fehler bei der Wahl mit sich bringen kann (siehe Art. 41 GG). Der GH ist daher überzeugt davon, dass die Entscheidung, die Wahlen der deutschen Mitglieder des EP 2009 für die gesamte Legislaturperiode nicht für ungültig zu erklären, im Einklang mit innerstaatlichem Recht stand.

(30) Der GH beobachtet, dass die Bf. nicht bestritten, dass diese Entscheidung des BVerfG das legitime Ziel der Bewahrung parlamentarischer Stabilität verfolgte.

(31) Er hält jedoch das Argument der Bf. fest, dass das Ziel nicht den Eingriff in ihre Rechte nach Art. 3 1. Prot. EMRK rechtfertigte. Im Wesentlichen behaupten sie, dass die Entscheidung, die Wahlen [...] 2009 nicht für ungültig zu erklären, unverhältnismäßig gewesen wäre, da im EP bereits eine große Zahl von Parteien vertreten wäre, so dass die parlamentarische Stabilität nicht auf dem Spiel stehe und das Ersetzen von einigen deutschen Mitgliedern des EP die Arbeit dieser Institution nicht bedeutend gestört hätte.

(32) Der GH stellt diesbezüglich fest, dass das BVerfG stichhaltige und ausreichende Gründe angegeben hat, warum weder die Stimmabgabe noch die Zuweisung von Sitzen wiederholt werden musste. Es ist nicht unangemessen anzunehmen, dass das (auch nur teilweise) Ersetzen der deutschen Mitglieder des EP wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Arbeit des EP gehabt hätte, vor allem in politischen Fraktionen und in den Ausschüssen. Zudem war Deutschland mit 99 der 736 Sitze im EP 2009 der Mitgliedstaat mit der weitaus größten Zahl an Sitzen.

(33) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass die Konventionsorgane allgemein akzeptiert haben, dass Wahlhürden im Wesentlichen beabsichtigen, das Auftreten von ausreichend repräsentativen Denkströmungen innerhalb eines Landes zu fördern. Die EKMR entschied in Tête/F, dass [die Anwendung einer] 5?%-Schwelle bei der Wahl der französischen Mitglieder des EP 1979 in den Ermessensspielraum des Staates fiel. Der GH sah auch kein Problem bei der Einrichtung von 5?%-Schwellen für Wahlen zum lettischen Parlament (Partija »Jaunie Demokrati« und Partija »Musu Zeme«/LV) und dem Parlament eines deutschen Landes (Partei Die Friesen/D) oder bei der 6?%-Schwelle im Hinblick auf die für die gesetzgebende Körperschaft auf den Kanarischen Inseln nominierten Parteien. In Yumak und Sadak/TR akzeptierte er, dass unter den Umständen des Falles das legitime Ziel der Vermeidung exzessiver und hinderlicher parlamentarischer Fragmentierung eine 10?%-Schwelle bei den nationalen Parlamentswahlen in der Türkei 2002 rechtfertigen würde, obwohl er darauf hinwies, dass eine solche Wahlhürde allgemein überzogen schien.

(34) Es ist auch erwähnenswert, dass das EU-Recht den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubte, Wahlhürden von bis zu 5?% der abgegebenen Stimmen vorzusehen [...], und eine beträchtliche Zahl der Mitgliedstaaten sich dieser Möglichkeit bedient.

(35) Außerdem belief sich die Zahl der »verschwendeten« Stimmen im vorliegenden Fall nur auf etwa 10?%, was der GH als eine eher geringe Menge erachtet, vergleicht man das mit der hohen Anzahl an »verschwendeten« Stimmen in Mehrheitswahlsystemen, die von der Konvention auch akzeptiert werden, oder z.B. in der türkischen Parlamentswahl 2002 (45,3?%).

(37) Angesichts der grundsätzlichen Vereinbarkeit von Wahlhürden mit der betreffenden Bestimmung der Konvention ist der GH daher der Ansicht, dass die Entscheidung des BVerfG, die Ergebnisse der Stimmabgabe 2009 nicht für ungültig zu erklären oder durch eine Neuzuweisung der Sitze zu berichtigen oder ihre Wiederholung anzuordnen, a fortiori die fraglichen Rechte nicht derart beschneidet, dass sie in ihrem Wesen verletzt wären, und sie daher nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

(38) Die vorangehenden Überlegungen sind ausreichend, um es dem GH zu ermöglichen zum Schluss zu kommen, dass Deutschland im gegenständlichen Fall den weiten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, den die Konvention den Vertragsstaaten in diesem Bereich zuerkennt. Folglich können die angefochtenen Entscheidungen nicht als mit Art. 3 1. Prot. EMRK unvereinbar angesehen werden.

(39) Diese Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und muss im Einklang mit Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(40) Die Bf. brachten vor, dass hinsichtlich ihrer Rügen unter Art. 3 1. Prot. EMRK kein innerstaatliches Rechtsmittel verfügbar gewesen wäre [...]

(42) Der GH bemerkt, dass die Bf. Rückgriff auf Wahlbeschwerden vor dem Bundestag und dem BVerfG nahmen. Beide Institutionen hatten die Befugnis, gewisse Fehler bei der Wahl zu beheben. Das BVerfG hatte die Befugnis, Wahlbestimmungen für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, Wahlergebnisse für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen [...]. Die Verfahren eröffneten den Bf. weitreichende Möglichkeiten, die Gültigkeit der fraglichen Wahlen anzufechten. Der GH erwägt, dass die Art und Weise, auf die diese Verfahren geführt wurden, den Bf. ein wirksames Rechtsmittel im Hinblick auf ihre Beschwerden unter Art. 3 1. Prot. EMRK garantierten.

(43) Betreffend die Rüge der Bf., dass ihre jeweiligen Wahlbeschwerden insoweit nicht erfolgreich gewesen wären, als die Wahlen nicht für ungültig erklärt worden wären, beobachtet der GH unter Verweis auf seine Feststellungen zur Vereinbarkeit mit Art. 3 1. Prot. EMRK, dass dies lediglich das Ergebnis betrifft und nicht die Wirksamkeit dieser Rechtsmittel.

(44) Diese Beschwerde unter Art. 13 EMRK ist daher ebenfalls offensichtlich unbegründet iSd. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und muss im Einklang mit Art. 35 Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987

Tête/F v. 9.12.1987 (ZE der EKMR)

Matthews/GB v. 18.2.1999 (GK) = NL 1999, 58 = EuGRZ 1999, 200 = ÖJZ 2000, 34

Federación nacionalista Canaria/E v. 7.8.2001 (ZE)

Partija »Jaunie Demokrati« u.a./LV v. 29.11.2007 (ZE)

Yumak und Sadak/TR v. 8.7.2008 (GK) = NL 2008, 202

Partei Die Friesen/D v. 28.1.2016 = NLMR 2016, 73

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 5.7.2016, Bsw. 28811/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 460) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/Strack u. Richter.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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