AUSL EGMR Bsw23755/07

Bsw23755/07Other CourtJul 5, 2016

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AUSL EGMR Bsw23755/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Buzadji gg. Moldawien, Urteil vom 5.7.2016, Bsw. 23755/07.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK - Präzisierung des Zeitpunkts, ab dem Untersuchungshaft nicht mehr nur auf dem Tatverdacht beruhen darf.

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 4.837,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Juli 2006 wurden gegen den als Geschäftsführer eines Gasversorgungs-Unternehmens tätigen Bf. strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Dem Bf. wurde insbesondere vorgeworfen, zum Schaden des von ihm geleiteten Unternehmens zwischen 2000 und 2006 Flüssiggas nicht direkt von den Produzenten, sondern zu überhöhten Preisen über Zwischenhändler erworben zu haben, die in Verbindung mit seinen Söhnen gestanden wären.

Die Ermittlungsbehörden luden den Bf. im Juli 2006 zur Vernehmung vor. Er gab an, dass es gar nicht möglich gewesen wäre, das Flüssiggas direkt zu erwerben. Im Übrigen wären seine Söhne in keiner Weise an den Geschäften beteiligt gewesen.

Der Bf. leistete mehreren weiteren Vorladungen stets Folge und kooperierte mit den Behörden. Im Oktober 2006 wurden sein Haus durchsucht und sein PC beschlagnahmt. Seine Söhne wurden ebenfalls vorgeladen und später angeklagt, aber nicht festgenommen.

Am 2.5.2007 wurde der Bf. inhaftiert. Drei Tage später wurde Anklage erhoben. Das BG Buiucani ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft für 15 Tage Untersuchungshaft an. Begründet wurde die Haft mit der Schwere des Delikts und der Gefahr der Verabredung zwischen dem Bf. und seinen Söhnen. Die vom Staatsanwalt geltend gemachte Fluchtgefahr sowie die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen und der Beweismanipulation wurden vom BG als nicht plausibel angesehen. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ohne auf das Vorbringen des Bf. einzugehen. Am 16.5. und am 5.6.2007 verlängerte das BG Buiucani die Untersuchungshaft jeweils um zwanzig Tage, wobei es sich auf dieselben Gründe stützte wie in seiner ersten Entscheidung, obwohl sich die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen nicht mehr auf die Verabredungsgefahr bezogen hatte. Das Berufungsgericht bestätigte auch diese Entscheidungen und verwies dabei auf die Schwere des Delikts, Fluchtgefahr und die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen und der Vernichtung von Beweismaterial. Am 29.6.2007 wurde die Untersuchungshaft vom Berufungsgericht neuerlich um 20 Tage verlängert, nachdem das BG zuvor nur Hausarrest verhängt hatte.

Aufgrund eines Rechtsmittels des Bf. gegen eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft beendete das Berufungsgericht am 20.7.2007 die Haft und ordnete stattdessen Hausarrest an. Dieser wurde in weiterer Folge wiederholt verlängert, wobei als einziger Grund die Schwere des dem Bf. vorgeworfenen Delikts genannt wurde. Am 12.3.2008 wurde der Hausarrest gegen Hinterlegung einer Kaution aufgehoben.

Der Bf. wurde am 9.6.2011 von allen Vorwürfen freigesprochen. Auch das Strafverfahren gegen seine Söhne endete mit einem Freispruch.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft). Der GH erachtet es als angemessener, die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) zu prüfen.

Zu den Verfahrenseinreden der Regierung

Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(62) Vor der Großen Kammer wandte die Regierung erstmals ein, der Bf. habe es verabsäumt, die gerichtlichen Entscheidungen über die Anordnung des Hausarrests anzufechten und daher die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft [...]. Sie behauptete, nicht in der Lage gewesen zu sein, diese Einrede vor der Kammer zu erheben, weil die vom GH zur Stellungnahme übermittelte Sachverhaltsdarstellung sich nicht auf Ereignisse nach dem 29.6.2007 bezogen hätte. [...]

(64) Der GH erinnert daran, dass nach Art. 55 VerfO jede Einrede der Unzulässigkeit, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden muss.

(65) Es stimmt, dass die von der Kanzlei vorbereitete Sachverhaltsdarstellung, die der GH seinem Schreiben vom 18.1.2010 anschloss, mit dem er die belangte Regierung über die Beschwerde in Kenntnis setzte, [...] Tatsachen erwähnte, die sich vor dem 29.6.2007 ereignet hatten. [...] Wie die Regierung [in ihrer Stellungnahme] angab, erachtete sie es als notwendig, auf bestimmte Verfahrenshandlungen hinzuweisen, die nach diesem Datum erfolgten. [...]

(66) In diesem besonderen Kontext sollte ausreichend klar gewesen sein [...], dass sich die Beschwerde auf eine andauernde Situation bezog, nämlich auf das behauptete Fehlen einer Rechtfertigung für die Freiheitsentziehung während des Verfahrens insgesamt [...]. Es ist vertretbar anzunehmen, dass der Regierung, als ihr die Beschwerde zur Kenntnis gebracht wurde, auch die Situation nach dem 29.6.2007 bekannt war und sie daher in der Lage war, ihre Unzulässigkeitseinrede gemäß den Anforderungen von Art. 55 VerfO zu erheben.

(67) Die Angelegenheit der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wurde von der Regierung jedoch erstmals in ihrer schriftlichen Stellungnahme an die Große Kammer aufgeworfen. Der GH sieht keine außergewöhnlichen Umstände, die sie von der Verpflichtung befreien hätten können, ihre Einrede vor der Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit zu erheben. Folglich ist die Regierung daran gehindert, diese Unzulässigkeitseinrede [...] in diesem Verfahrensstadium zu erheben, weshalb die Einrede verworfen werden muss (15:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Wojtyczek; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Nußberger und Richter Mahoney).

Opfereigenschaft

(68) [...] Alternativ brachte die Regierung vor, der Bf. könne hinsichtlich seiner [...] Beschwerde über den Hausarrest nicht behaupten, »Opfer« iSv. Art. 34 EMRK zu sein. Er hätte selbst beantragt, unter Hausarrest gestellt zu werden und die Entscheidung, mit dem diesem Ansuchen entsprochen wurde, würde eine Wiedergutmachung für jede mögliche Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK darstellen, die vor dieser Maßnahme erfolgt wäre. [...]

(70) Der GH sieht keine Notwendigkeit zu prüfen, ob die Regierung an der Erhebung dieser Einrede gehindert ist, da er jedenfalls der Ansicht ist, dass sich diese auf eine Frage seiner Jurisdiktion bezieht, die er von sich aus prüfen kann. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist dieses Vorbringen so eng mit dem Inhalt der Beschwerde des Bf. verknüpft, dass es mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden sollte (einstimmig).

Entscheidung in der Sache

Allgemeine Grundsätze

(87) Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts ist nach der ständigen Rechtsprechung des GH zu Art. 5 Abs. 3 EMRK eine conditio sine qua non für die Zulässigkeit der fortgesetzten Anhaltung, reicht jedoch nach einer gewissen Zeit für sich alleine nicht aus. Der GH muss dann feststellen, ob erstens die Freiheitsentziehung durch andere von den gerichtlichen Instanzen genannte Gründe weiter gerechtfertigt wurde und – wenn diese Gründe stichhaltig und ausreichend waren – ob zweitens die innerstaatlichen Stellen besondere Sorgfalt bei der Führung des Verfahrens an den Tag legten. [...]

(88) Rechtfertigungen, die in der Rechtsprechung des GH als »stichhaltige« und »ausreichende« Gründe (zusätzlich zum Bestehen eines begründeten Verdachts) angesehen wurden, umfassten Gründe wie Fluchtgefahr, das Risiko einer Beeinflussung von Zeugen oder der Manipulation von Beweisen, Verabredungsgefahr, Tatbegehungsgefahr, das Risiko einer Störung der öffentlichen Ordnung und die Notwendigkeit, die angehaltene Person zu schützen.

Zur Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung des GH

Die anfängliche Phase der Anhaltung und das Problem des Ablaufs einer »gewissen Zeit«

(92) Wie oben erwähnt (siehe Rn. 87) ist das Fortbestehen eines begründeten Verdachts eine conditio sine qua non für die Zulässigkeit einer fortgesetzten Freiheitsentziehung, reicht jedoch nach einer gewissen Zeit für sich alleine nicht aus, um die Fortsetzung der Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. Diese Feststellung wurde erstmals in Stögmüller/A getroffen. Später wurde sie als einer der umfassenderen Letellier-Grundsätze bekannt. [...] Dieses Prinzip ermöglichte eine Unterscheidung zwischen einer ersten Phase, während der das Bestehen eines begründeten Verdachts ein ausreichender Haftgrund ist, und der nach einer »gewissen Zeit« folgenden Phase, während der ein begründeter Verdacht alleine nicht mehr ausreicht und andere »stichhaltige und ausreichende Gründe« für die Anhaltung des Verdächtigen erforderlich sind.

(93) Da der Bf. im Verfahren vor dem GH nicht behauptete, dass kein begründeter Verdacht der Begehung einer Straftat durch ihn bestanden hätte, erachtet der GH eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht für erforderlich. Angesichts der Schwäche der zusätzlichen Gründe (neben der Begründetheit des Verdachts), auf die sich die innerstaatlichen Gerichte stützten, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt solche zusätzlichen Gründe erforderlich waren. Eine Antwort darauf hängt von der Bedeutung des Ausdrucks »gewisse Zeit« ab.

(94) Der GH hat bislang in seiner Rechtsprechung weder den Umfang des Ausdrucks »gewisse Zeit« definiert noch irgendwelche generellen Kriterien in dieser Hinsicht dargelegt. In seinem jüngsten Urteil Magee u.a./GB anerkannte er, dass kein fixer Zeitrahmen für die »gewisse Zeit« gilt. [...]

(95) Dennoch hat der GH in einer Reihe von Fällen die Ansicht vertreten, dass selbst nach einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne von wenigen Tagen das Bestehen eines begründeten Verdachts alleine eine Untersuchungshaft nicht rechtfertigen kann und von zusätzlichen Gründen unterstützt werden muss.

(96) Angesichts der obigen Feststellungen erachtet es der GH als nützlich, seine Rechtsprechung zur Anforderung an die nationalen Gerichtsbehörden, eine fortgesetzte Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 3 zweiter Halbsatz EMRK zu rechtfertigen, weiterzuentwickeln.

(97) Als Ausgangspunkt sei daran erinnert, dass [...] die für die Beurteilung der Angemessenheit der Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 3 zweiter Halbsatz EMRK relevante Zeitspanne beginnt, sobald der Person ihre Freiheit entzogen wird.

(98) Ab demselben Zeitpunkt hat die betroffene Person nach dem ersten Halbsatz des Art. 5 Abs. 3 EMRK auch ein Recht, »unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt zu werden« [...]. Die Vorschrift enthält eine verfahrensrechtliche Anforderung an den Richter oder richterlichen Beamten, die vorgeführte Person anzuhören und die für oder gegen die Freiheitsentziehung sprechenden Umstände in der Sache zu prüfen. [...] Art. 5 Abs. 3 EMRK verlangt mit anderen Worten von dem richterlichen Beamten, meritorisch über die Freiheitsentziehung zu entscheiden.

(99) Die anfängliche automatische Prüfung von Festnahme und Haft muss geeignet sein, Fragen der Rechtmäßigkeit und des Fortbestehens eines begründeten Verdachts der Tatbegehung durch die festgenommene Person zu prüfen. Mit anderen Worten muss sie geeignet sein festzustellen, ob die Freiheitsentziehung unter die in Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK vorgesehene zulässige Ausnahme fällt. Wenn die Freiheitsentziehung nach Ansicht des richterlichen Beamten nicht unter die genannte zulässige Ausnahme fällt, muss er die Befugnis zur Entlassung aus der Haft haben. Ob das bloße Fortbestehen eines Verdachts zur Verlängerung einer rechtmäßig angeordneten Untersuchungshaft ausreicht, ist nicht von Abs. 1 lit. c umfasst, sondern von Abs. 3: es ist im Wesentlichen das Ziel des Letzteren, der mit Ersterem eine Einheit bildet, die vorläufige Freilassung während des Verfahrens zu verlangen, sobald die Freiheitsentziehung nicht mehr angemessen ist.

(100) Die Notwendigkeit zur weiteren Verfeinerung der Rechtsprechung scheint von der Tatsache herzurühren, dass die Zeitspanne, während der das Fortbestehen eines begründeten Verdachts als Grund für die fortgesetzte Freiheitsentziehung nach dem zweiten Halbsatz ausreichen kann, einem anderen und weit weniger präzisen zeitlichen Element – einer »gewissen Zeit« (wie in der Rechtsprechung des GH entwickelt) – unterliegt, als nach dem ersten Halbsatz – »unverzüglich« (wie im Text der Konvention vorgesehen) – und dass die Freiheitsentziehung erst nach einer »gewissen Zeit« durch zusätzliche stichhaltige und ausreichende Gründe gerechtfertigt werden muss. Es stimmt, dass der GH in manchen Fällen festgestellt hat, dass diese beiden Halbsätze unterschiedliche Rechte gewähren und in ihrer äußeren Aufmachung nicht logisch oder zeitlich zusammenhängen. Es sollte allerdings bemerkt werden, dass die Zeitspanne in jedem Kontext mit dem Zeitpunkt der Festnahme beginnt und dass die richterliche Behörde, die die Freiheitsentziehung genehmigt, verpflichtet ist festzustellen, ob es Gründe gibt, welche die Freiheitsentziehung rechtfertigen, und die Freilassung anzuordnen, falls keine solchen Gründe vorliegen. In der Praxis wird sich daher die Anwendung dieser Garantien nach dem zweiten Halbsatz oft zu einem gewissen Grad mit jener des ersten Halbsatzes überschneiden – typischerweise in Situationen, in denen die gerichtliche Behörde, die die Freiheitsentziehung nach dem ersten Halbsatz genehmigt, zugleich entsprechend den Garantien des zweiten Halbsatzes die Untersuchungshaft anordnet. In solchen Situationen stellt das erste Erscheinen des Verdächtigen vor dem Richter den Schnittpunkt dar, an dem sich die beiden Garantien treffen und die zweite Garantie der ersten nachfolgt. Und dabei hängt die Frage, wann die zweite Garantie in vollem Umfang gilt – in dem Sinn, dass zusätzlich zum begründeten Verdacht weitere stichhaltige und ausreichende Gründe erforderlich sind – von dem eher vagen Begriff der »gewissen Zeit« ab.

(101) Wie der GH weiters feststellt, sind die zuständigen gerichtlichen Behörden nach den innerstaatlichen Gesetzen der großen Mehrheit der 31 von einer rechtsvergleichenden Studie [...] erfassten Mitgliedstaaten verpflichtet, »stichhaltige und ausreichende« Gründe für eine fortgesetzte Freiheitsentziehung wenn nicht sofort dann zumindest nur wenige Tage nach der Festnahme anzuführen, nämlich wenn ein Richter zum ersten Mal die Notwendigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft über den Verdächtigen prüft. Auf Art. 5 Abs. 3 EMRK übertragen würde ein solcher Ansatz nicht nur die Rechtsprechung in diesem Bereich vereinfachen und ihr mehr Klarheit und Sicherheit verleihen, sondern auch den Schutz gegen eine über eine angemessene Dauer hinausgehende Freiheitsentziehung stärken.

(102) Im Lichte all der obigen Überlegungen sieht der GH zwingende Argumente für eine Synchronisierung des zweiten Glieds von Garantien mit dem ersten Glied. Dies bedeutet, dass die Anforderung an den richterlichen Beamten, stichhaltige und ausreichende Gründe für die Freiheitsentziehung – zusätzlich zum Fortbestehen eines begründeten Verdachts – anzuführen, bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft gilt, also »unverzüglich« nach der Festnahme.

Besondere Probleme betreffend Hausarrest

?Ist Hausarrest Freiheitsentziehung und hat der Bf. auf sein Recht auf Freiheit verzichtet?

(104) Nach der Rechtsprechung des GH wird Hausarrest angesichts seines Grades und seiner Intensität als Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK angesehen.

(105) Der GH sieht keinen Grund dafür, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Angesichts der Modalitäten des Hausarrests des Bf. [...] ist er der Ansicht, dass die Anwendung dieser Maßnahme auf ihn [...] für die Dauer von siebeneinhalb Monaten eine Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRK darstellte. [...]

(106) Eine von der Regierung aufgeworfene Angelegenheit ist die Tatsache, dass der Bf. selbst darum ersucht hatte, unter Hausarrest gestellt zu werden, und er die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen diese Maßnahme angeordnet wurde, nicht bekämpfte. Dies wirft eine wichtige Frage auf, nämlich ob der Bf. auf sein Recht auf Freiheit verzichtet hat.

(108) [...] Der GH stellt fest, dass es im vorliegenden Fall bei der Anwendung dieser Art der Maßnahme ein eindeutiges Element von Zwang gab. Insbesondere geht aus dem Sachverhalt eindeutig hervor, dass hinter dem Ersuchen des Bf., unter Hausarrest gestellt zu werden, der Gedanke stand, die Fortsetzung seiner Haft zu vermeiden, nachdem die Gerichte seine habeas corpus-Anträge mehrmals abgelehnt hatten. [...] Nach Ansicht des GH stand der Bf. unter eindeutigem Zwang, als er unter Hausarrest gestellt wurde. Unter solchen Umständen konnte von ihm nicht erwartet werden, die gerichtlichen Entscheidungen anzufechten, mit denen der Hausarrest angeordnet wurde.

(109) Angesichts obiger Überlegungen ist der GH nicht bereit zu akzeptieren, dass das Verhalten des Bf. gegenüber seinem Hausarrest und das Unterlassen einer Anfechtung der Maßnahme einem Verzicht auf sein Recht auf Freiheit gleichkam.

(110) Selbst unter der Annahme, es könne von einer Zustimmung des Bf. zu seinem Hausarrest ausgegangen werden, kann diese Sachlage nicht wie von der Regierung behauptet mit einer Entlassung aus der Freiheitsentziehung gleichgesetzt werden. Sie kann auch nicht, wie die Regierung anzudeuten scheint, als Form der Wiedergutmachung angesehen werden, die den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 EMRK, ein Recht auf Entschädigung zu gewähren, entsprechen würde. Die Einrede der Regierung betreffend die fehlende Opfereigenschaft des Bf. muss daher verworfen werden (einstimmig).

Gründe für die Anordnung von Hausarrest

(111) Die Regierung brachte vor, dass zur Rechtfertigung von Hausarrest weniger schwerwiegende Gründe erforderlich wären als bei einer Freiheitsentziehung in einer gewöhnlichen Untersuchungshaftanstalt [...].

(112) Es trifft zu, dass Hausarrest in den meisten Fällen für den Angehaltenen weniger Einschränkungen und ein geringeres Maß an Leid oder Unannehmlichkeiten mit sich bringt als gewöhnliche Haft in einem Gefängnis. [...] Wenn sie die Wahl zwischen Inhaftierung in einer Haftanstalt und Hausarrest haben, werden sich die meisten Personen, wie im vorliegenden Fall, gewöhnlich für Letzteren entscheiden.

(113) Allerdings stellt der GH fest, dass in den Letellier-Grundsätzen (siehe Rn. 92) nicht zwischen den unterschiedlichen Arten von Freiheitsentziehung unterschieden wurde. Er erinnert weiters daran, dass er im Fall Lavents/LV [...] ausgeführt hat, dass sich in der Rechtsprechung die Begriffe »Grad« und »Intensität« als Kriterien für die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK nur auf den Grad der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit beziehen und nicht auf Unterschiede hinsichtlich des Komforts oder des internen Regimes an verschiedenen Orten der Anhaltung. Der GH wandte daher dieselben Kriterien auf die gesamte Zeitspanne der Freiheitsentziehung an, ungeachtet des Ortes, an dem der Bf. angehalten wurde.

(114) Der GH sieht keinen Grund dafür, im vorliegenden Fall einen anderen Ansatz anzuwenden. Seiner Ansicht nach wäre es in der Praxis kaum machbar, wenn die Rechtfertigungen der Untersuchungshaft abhängig von den Bedingungen der Haft und dem Grad der vom Angehaltenen erlebten (Un)annehmlichkeiten nach unterschiedlichen Kriterien geprüft werden müssten. Solche Rechtfertigungen sind vielmehr nach Kriterien zu prüfen, die praktisch und effektiv für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Schutzes nach Art. 5 EMRK sind und keine Gefahr mit sich bringen, diesen Schutz zu verwässern. [...]

Zum Vorliegen stichhaltiger und ausreichender Gründe im vorliegenden Fall

(115) [...] Das innerstaatliche Gericht, das am 5.5.2007 die anfängliche Anordnung erließ, den Bf. in Untersuchungshaft anzuhalten, stützte sich nur auf die Gefahr der Verabredung mit seinen Söhnen und auf die Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat. Während letzterer Grund gewöhnlich im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr geltend gemacht wird, war das innerstaatliche Gericht der Ansicht, dass die Fluchtgefahr sowie das Risiko einer Beeinflussung von Zeugen und der Manipulation von Beweisen durch den Bf. von der Staatsanwaltschaft nicht untermauert worden und unplausibel gewesen wären.

(117) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass sich der Staatsanwalt – wie der Bf. betont – nicht auf die Gefahr der Verabredung mit seinen Söhnen berufen hatte. Zudem folgt aus dem Sachverhalt eindeutig, dass die Ermittlungen gegen den Bf. und seine Söhne im Juli 2006 begannen, also etwa zehn Monate vor der Festnahme des Bf., und dass er tatsächlich genug Zeit gehabt hätte, sich mit ihnen abzusprechen, wenn er diese Absicht gehabt hätte. Unter diesen Umständen sieht der GH dieses Argument als völlig unbegründet an. [...]

(118) Bei der ersten und der zweiten Verlängerung der Anhaltung des Bf. am 16.5. bzw. am 5.6.2007 bezogen sich die Gerichte nicht länger auf die Verabredungsgefahr, die im Wesentlichen der einzige zusätzliche Grund war, auf den sich die Gerichte bei der ersten Anordnung der Untersuchungshaft gestützt hatten. Diesmal zogen die Gerichte andere Gründe heran, nämlich Fluchtgefahr und das Risiko der Beeinflussung von Zeugen und der Manipulation von Beweisen. Dazu bemerkt der GH, dass dies dieselben Gründe waren, die von der Staatsanwaltschaft im ersten Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft über den Bf. geltend gemacht, aber sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch vom Berufungsgericht als unsubstantiiert und unwahrscheinlich verworfen worden waren. Es gibt keine Erklärung in den Entscheidungen der Gerichte, warum diese Gründe erst später relevant und ausreichend geworden sind [...].

(121) Bei der Prüfung des vierten Verlängerungsantrags des Staatsanwalts verwarf das Berufungsgericht alle von ihm geltend gemachten Gründe und stellte fest, dass keine Gründe für die Annahme bestanden, der Bf. würde fliehen oder die Ermittlungen behindern. Dennoch ordnete das Gericht ungeachtet des Fehlens solcher Gründe seinen Hausarrest an, der später bis März 2008 verlängert wurde. Diese Entscheidungen über die Anordnung und Verlängerung des Hausarrests bezogen sich abgesehen von der Schwere der dem Bf. vorgeworfenen Straftat auf keinen Grund, der eine solche Maßnahme unterstützt hätte.

(122) Zusätzlich zu den oben genannten Problemen ist der GH der Ansicht, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft formelhaft und abstrakt waren. Ihre Entscheidungen nannten die Haftgründe, ohne einen Versuch zu zeigen, wie sie unter den besonderen Umständen des Falls des Bf. konkret anwendbar waren. Außerdem kann nicht gesagt werden, dass die innerstaatlichen Gerichte konsistent gehandelt hätten. [...] Wo eine so wichtige Sache wie das Recht auf Freiheit auf dem Spiel steht, müssen die innerstaatlichen Instanzen überzeugend darlegen, dass die Freiheitsentziehung notwendig ist. Das war hier sicher nicht der Fall.

(123) Im Lichte all dieser Faktoren ist der GH der Ansicht, dass es keine stichhaltigen und ausreichenden Gründe für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft des Bf. gab. Folglich hat im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Spano, gefolgt von Richter Dedov).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden; € 4.837,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Anmerkung:

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 16.12.2014 mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Neumeister/A v. 27.6.1968 = EuGRZ 1975, 393

Stögmüller/A v. 10.11.1969

Letellier/F v. 26.6.1991 = ÖJZ 1991, 789

Lavents/LV v. 28.11.2002

Idalov/RUS v. 22.5.2012 (GK) = NLMR 2012, 168

Svinarenko und Slyadnev/RUS v. 17.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 285

Magee u.a./GB v. 12.5.2015

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 05.7.2016, Bsw. 23755/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 342) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/Buzadji.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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