Bsw5355/15 (Bsw44913/15, Bsw50853/15)•AUSL EGMR Bsw5355/15 (Bsw44913/15, Bsw50853/15)
Bsw5355/15 (Bsw44913/15, Bsw50853/15)Other CourtJul 5, 2016
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Lisnyy gg. die Ukraine und Russland, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.7.2016, Bsw. 5355/15.
Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK, Art. 44C Abs. 1 VerfO EGMR - Fehlende Begründung von Rügen in Zusammenhang mit der Bombardierung von Häusern in der Ostukraine.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Nach Demonstrationen in Kiew und anderen Regionen der Ukraine von November 2013 bis Februar 2014 flohen der damalige Präsident und einige Mitglieder der ukrainischen Regierung ins Ausland. Es wurde eine neue Regierung eingesetzt.
Ab Anfang April 2014 begannen bewaffnete, prorussische Gruppierungen Amtsgebäude im Osten der Ukraine zu besetzen und gaben die Errichtung der so genannten »Volksrepubliken« Donezk und Lugansk bekannt. Als Reaktion darauf wurde am 14.4.2014 von der ukrainischen Regierung eine Antiterror-Operation angekündigt.
Der Bf. der Bsw. Nr. 5.355/15 (Herr Lisnyy) lebt mit seiner Familie in Jassynuwata in der Region Donezk. Er gab an, ein Haus bewohnt zu haben, das seiner Mutter gehörte. Dieses Haus sei am 17.8.2014 durch Bombardierungen zerstört worden.
Die Bf. der Bsw. Nr. 44.913/15 (Frau Piven) lebte ebenfalls in Jassynuwata. Ihr Haus sei durch Bombardierungen beschädigt worden, sie selbst hätte eine Verletzung an der Hand erlitten.
Der Bf. der Bsw. Nr. 50.853/15 (Herr Anokhin) lebt in der Region Lugansk. Auch er behauptet, dass sein Haus durch Bombardierungen beschädigt worden sei.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten unter Bezugnahme auf die Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), dass ihre Rechte nach diesen Bestimmungen nicht wirksam garantiert werden könnten, da alle staatlichen Institutionen in der Ostukraine, einschließlich der Gerichte, ihre Tätigkeiten eingestellt hätten und in Gebiete verlagert worden wären, die von der Regierung der Ukraine kontrolliert würden. Durch die Bombardierungen der Orte, an denen sie lebten, sei insbesondere ihr Leben gefährdet. Unter Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) rügen die Bf. zudem, dass die Bombardierungen den friedlichen Genuss ihres Eigentums und ihrer Wohnsitze verhindert hätten.
Verbindung der Beschwerden
(22) Aufgrund ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds beschließt der GH, die Beschwerden [...] miteinander zu verbinden (einstimmig).
Zu den Rügen der Bf.
(25) Der GH wiederholt, dass Verfahren vor ihm kontradiktorisch sind. Es liegt daher bei den Parteien, ihre sachlichen Argumente zu untermauern, indem sie dem GH die nötigen Beweise vorlegen. [...]
(26) Soweit die Bf. sich auf Art. 1 1. Prot. EMRK stützen, hat der GH die Behauptung von Eigentum durch Bf., die diese nach der gerügten Attacke tätigten, auf der Basis von Auszügen aus einem Wohnungsverzeichnis der Stadtverwaltung akzeptiert. Im Fall Damayev/RUS erwog er, dass ein Bf., der die Zerstörung seines Zuhauses rügt, zumindest eine kurze Beschreibung der fraglichen Immobilie beibringen sollte. Als weitere Beispiele für prima facie-Beweise für das Eigentum an oder den Wohnsitz auf einer Immobilie akzeptierte der GH Dokumente wie Land- oder Eigentumstitel, Auszüge aus Grundbüchern oder Steuerregistern, Dokumente der lokalen Verwaltung, Pläne, Fotos und Instandhaltungsbelege sowie Beweise für Postzustellung, Zeugenaussagen oder irgendeinen anderen sachdienlichen Beweis. Wenn ein Bf. keinen Beweis für einen Eigentumstitel oder einen Wohnsitz vorlegt, müssen seine Beschwerden erfolglos bleiben.
(27) Zusammengefasst haben die Bf. ausreichende prima facie-Beweise zur Stützung ihrer Rügen unter Art. 1 1. Prot. EMRK im Hinblick auf die Zerstörung von Eigentum im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorzulegen. Ähnliche Erwägungen finden im Hinblick auf die Rügen unter Art. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 10 und Art. 13 EMRK Anwendung.
(28) In den vorliegenden Fällen beobachtet der GH zunächst, dass die Bf. rechtlich vertreten waren. Der ErstBf. legte jedoch nur eine Kopie seines Passes und Fotos eines zerstörten Hauses vor. Es wurde kein Beweis für das Eigentum an diesem Haus oder für irgendein anderes Recht, das der Bf. an diesem Haus gehabt haben könnte, beigebracht. Die ZweitBf. legte eine Kopie ihres Passes vor sowie Kopien von verschiedenen Berichten der OSZE und einige Internetausdrucke zur allgemeinen Situation in der Ostukraine. Der DrittBf. brachte lediglich eine Kopie seines Passes bei.
(29) Der GH ist sich wohl bewusst, dass bestimmte außergewöhnliche Umstände existieren, die sich außerhalb der Kontrolle der Bf. befinden, wo sie Schwierigkeiten begegnen, Beweisdokumente zur Stützung ihrer Rügen beizubringen. Er verfolgte daher in ständiger Praxis die Anwendung eines nachsichtigeren Ansatzes, wenn ein stichhaltiges Argument mit Bezugnahme auf solche Umstände vorgebracht wird. Diese Überlegungen sind in einer Situation andauernden Konflikts wie jener, die den Hintergrund der vorliegenden Fälle bildet, umso relevanter.
(30) Es wird jedoch festgehalten, dass die Bf. kein Vorbringen zu den Gründen erstattet haben, warum sie es verabsäumt haben, irgendwelche stichhaltigen Dokumente zur Stützung ihrer Konventionsrügen vorzulegen. Auch haben sie den GH nicht über irgendwelche Versuche informiert, die sie unternommen hätten, um zumindest fragmentarische Beweisdokumente zur Untermauerung ihrer Behauptungen zu erhalten. Der GH bemerkt in diesem Zusammenhang, dass wenn eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht beibringt oder sachdienliche Informationen nicht von sich aus weitergibt oder es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen lässt, er gemäß Art. 44C Abs. 1 VerfO daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen kann.
(31) Unter diesen Umständen und in Anwendung von Art. 44C Abs. 1 VerfO kommt der GH zum Schluss, dass ihre Beschwerden nicht ausreichend begründet wurden.
(32) Folglich sind die Beschwerden offensichtlich unbegründet und müssen im Einklang mit Art. 35 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 EMRK [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Prokopovich/RUS v. 18.11.2004
Elsanova/RUS v. 15.11.2005 (ZE)
Ponomaryov u.a./BG v. 10.2.2009 (ZE)
Kerimova u.a./RUS v. 3.5.2011
Creanga/RO v. 23.2.2012 (GK)
Damayev/RUS v. 29.5.2012
Sargsyan/AZ v. 16.6.2015 (GK) = NLMR 2015, 256
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 5.7.2016, Bsw. 5355/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 351) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/Lisnyy.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.