OGH 6Ob71/16h

6Ob71/16hSupreme CourtJun 27, 2016

Full text

OGH 6Ob71/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00071.16H.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. M***** P*****, vertreten durch Hauer-Puchleitner-Majer Rechtsanwälte OEG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Mag. J***** M*****, vertreten durch Mag. Michael Berghofer, Rechtsanwalt in Feldbach, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2016, GZ 7 R 154/15s31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde ein Wohnrecht (zugunsten des Beklagten) im Sinn der Nebenvereinbarung (der Streitteile) vom 9. 9. 2002 zwischen den Streitteilen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich des später errichteten Heizhauses nicht (gemeint: konkretisierend) vereinbart. Ob sich ein solches bereits aus dem Wortlaut der Nebenvereinbarung selbst ableiten lässt – die Vorinstanzen haben dies mit vertretbarer Begründung verneint –, betrifft nur den konkreten Einzelfall, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben ist (stRsp, etwa RISJustiz RS0042936).

Der Beklagte versucht nunmehr in seiner außerordentlichen Revision darzutun, er habe „trotz der unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich Kostentragung udgl dennoch lange Zeit im Heizhaus gewohnt und zwar im Einvernehmen mit der Klägerin. Dies lasse den Schluss zu, dass hinsichtlich der wesentlichen Frage des Wohnrechts eine Einigung herrschte“. Dabei übersieht er die weiteren Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Klägerin, als sie vom Ausbau des Dachgeschosses im Rohbau erfahren hatte, den Beklagten sowohl schriftlich als auch mündlich aufforderte, die Bautätigkeit zu beenden. Anhaltspunkte für eine schlüssige Vereinbarung eines Wohnrechts des Beklagten liegen somit nicht vor.

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