AUSL EGMR Bsw51357/07

Bsw51357/07Other CourtJun 21, 2016

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AUSL EGMR Bsw51357/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2016

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Nait-Liman gg. die Schweiz, Urteil vom 21.6.2016, Bsw. 51357/07.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte für Schadenersatzklage gegen tunesischen Innenminister wegen Folter.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist tunesischer Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge ist er im April 1992 von der italienischen Polizei verhaftet und ins tunesische Konsulat in Genua gebracht worden, wo man ihm eine Anklageschrift wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit überreichte. Tunesische Beamte hätten ihn sodann nach Tunis überführt. Der Bf. bringt vor, fünf Wochen lang auf Geheiß des Innenministers A. K. im Gebäude des Innenministeriums festgehalten und gefoltert worden zu sein. Die Spuren der Folterungen könne er durch medizinische Atteste belegen. Nach seiner Freilassung am 1.6.1992 verließ er Tunesien in Richtung Schweiz, wo ihm am 8.11.1995 politisches Asyl gewährt wurde.

Am 14.2.2001 – als sich A. K. gerade in der Schweiz einem chirurgischen Eingriff unterzog – erstattete der Bf. beim Generalanwalt des Kantons Genf Strafanzeige gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch und beantragte, dem Verfahren als Privatbeteiligter beigezogen zu werden. Der Generalanwalt stellte das Verfahren jedoch ein, da A. K. die Schweiz mittlerweile verlassen hatte.

In der Folge nahm der Bf. Kontakt mit einem tunesischen Anwalt zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage gegen A. K. und die Republik Tunesien auf. Dieser teilte ihm mit, dass eine solche Klage in Tunesien noch niemals Erfolg gehabt hätte und riet ihm davon ab.

Im Juli 2004 wandte sich der Bf. mit einer gegen A. K. und die Republik Tunesien gerichteten Schadenersatzklage an das BG Genf. Er brachte vor, die in den Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge der Republik Tunesien vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung immateriellen Schadenersatzes, welche kraft Art. 133 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht aus 1987 (Anm: Diese Bestimmung lautet: »Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.«) (im Folgenden: IPRG) anwendbar seien, wären im vorliegenden Fall gegeben.

Mit Urteil vom 15.9.2005 erklärte das BG Genf die Schadenersatzklage des Bf. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß den Art. 2 und 129 IPRG für unzulässig. Es befand, dass die Schweizer Gerichte wegen fehlenden Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Beklagten in der Schweiz und wegen Nichtsetzung von illegalen bzw. schadensbegründenden Handlungen auf Schweizer Hoheitsgebiet nach geltendem Völkerrecht nicht zuständig seien, über den Rechtsstreit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall sei mangels ausreichenden Zusammenhangs der Streitsache mit der Schweiz auch keine Notzuständigkeit iSd. Art. 3 IPRG (Anm: Danach sind, sofern dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vorsieht und ein Verfahren im Ausland unmöglich oder nicht zumutbar ist, die Schweizer Gerichte oder Behörden an dem Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.) gegeben. Die Tatsache allein, dass der Bf. in der Schweiz politisches Asyl erhalten habe und sich dort seit 1995 aufhalte, vermöge keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt für eine Notzuständigkeit zu begründen.

Das Kantonsgericht Genf wies das dagegen erhobene Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung ab, die Frage des Vorliegens einer Notzuständigkeit könne unerledigt bleiben, da die Beklagten ohnehin Immunität genießen würden. Im Hinblick auf das Urteil des EGMR im Fall Al-Adsani/GB könne auch von einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nicht die Rede sein.

Das vom Bf. gegen diese Entscheidung angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 22.5.2007 mit dem Hinweis ab, sein Fall weise keine nach Art. 3 IPRG relevante Verbindung auf, woran auch seine – erst nach den behaupteten Foltervorfällen – erfolgte Einwanderung in die Schweiz nichts ändern könne.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), da sich die Schweizer Gerichte für die meritorische Behandlung seiner Schadenersatzklage wegen angeblich in Tunesien erlittener Folter für unzuständig erklärt hätten.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde

(81) Zur Frage der Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte [...] bringt die Regierung im Wesentlichen vor, dass man aus Art. 6 Abs. 1 EMRK im Auslegungsweg kein materielles Recht zivilrechtlichen Charakters, das keine rechtliche Basis im betreffenden Staat habe, konstruieren könne. Sie unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die Schweizer Rechtsordnung ein Recht auf Eröffnung eines Zivilverfahrens wegen angeblicher Folter unabhängig von einem Zusammenhang mit der Schweizer Justizgewalt nicht vorsehe. Art. 6 Abs. 1 EMRK sei aus diesem Grund auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

(85) Im vorliegenden Fall stützte der Bf. sein Begehren auf die Art. 82 ff. des Gesetzes über die Verpflichtungen und Verträge der Republik Tunesien, die er gemäß Art. 133 Abs. 2 IPRG für anwendbar erachtete. Der GH weist darauf hin, dass vergleichbare Bestimmungen im Schweizer Recht eine zivilrechtliche Verantwortung für unerlaubte Handlungen vorsehen, wenn es unter anderem um Angriffe auf die physische oder psychische Integrität einer Person geht (siehe insbesondere die Art. 41 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]). Die vom Bundesgericht vorgenommene eingeschränkte Auslegung des Konzepts der Notzuständigkeit stellt somit kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf den gegenständlichen Fall dar. Diese Bestimmung ist daher im vorliegenden Fall anwendbar. Die Unzulässigkeitseinrede der Regierung ist somit zurückzuweisen.

(87) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(88) Der Bf. vertritt unter Berufung auf Art. 14 UN-Antifolterkonvention (Anm: Danach stellt jeder Vertragsstaat in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschließlich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat.) und von Art. 16 GFK (Anm: Danach hat jeder Flüchtling in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.) die Ansicht, die restriktive Auslegung des Art. 3 IPRG seitens des Bundesgerichts komme einer Rechtsverweigerung hinsichtlich seiner Foltervorwürfe gleich und stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. In der Tat sei das heutige Völkerrechtssystem insgesamt darauf ausgerichtet, dafür zu sorgen, dass Täter von sogenannten internationalen Verbrechen nicht straflos davonkämen.

Zur Ablehnung der Notzuständigkeit durch die Schweizer Gerichte

(106) Der GH merkt vorerst an, dass das Bundesgericht im Zuge der Zurückweisung der Beschwerde des Bf. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Frage der Immunität von Schweizer Gerichtsbarkeit offen gelassen hat. Diese Frage muss daher auch von ihm nicht erörtert werden. Anderes gilt hingegen für die Prüfung, ob die Entscheidung der Schweizer Gerichte, sich für die Angelegenheit des Bf. nicht für zuständig zu erklären, mit seinem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar war.

(107) Was das mit der Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht gesetzlich verfolgte Ziel anbelangt, ist der GH der Meinung, dass die Verweigerung der Annahme der Zivilklage des Bf. der ordnungsgemäßen Justizverwaltung und der Effektivität von internen Entscheidungen der Gerichte diente. Er teilt die Ansicht der Regierung, wonach ein Ausgehen von einer Universalkompetenz im zivilrechtlichen Sinn die Gefahr mit sich bringe, in der Praxis beträchtliche Schwierigkeiten für die Gerichte zu schaffen, insbesondere was die Beweiserhebung und den Vollzug derartiger Gerichtsentscheidungen betrifft. Der GH will auch nicht ausschließen, dass die Akzeptanz einer Universalkompetenz zu unerwünschten Einmischungen in die Angelegenheiten eines anderen Landes führen könnte. [...]

(108) Als nächstes ist zu prüfen, ob zwischen den eingesetzten Mitteln und den verfolgten legitimen Zielen ein angemessenes Verhältnis bestand. Auf die spezifischen Eigenheiten des vorliegenden Falls umgemünzt stellt sich daher die Frage, ob die Zurückweisung der auf dem Prinzip der Notzuständigkeit fußenden Universalkompetenz durch das Bundesgericht den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht verletzt hat.

(109) Zur konkreten Anwendung der Regeln über die Notzuständigkeit ist vorauszuschicken, dass in erster Linie den nationalen Behörden bzw. insbesondere den Gerichten die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts obliegt. Der GH vermag aus diesem Grund die Bewertung durch die Gerichte [...] nicht in Frage zu stellen, außer sie ist willkürlich oder offenkundig unvernünftig.

(110) Der GH hält fest, dass die Ablehnung der Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte auf Art. 3 IPRG gestützt wurde. Das Bundesgericht stellte im gegenständlichen Fall vorab fest, dass diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei.

(111) Zur ersten Voraussetzung der Anwendbarkeit der Notzuständigkeit iSd. Art. 3 IPRG befand das Bundesgericht, dass die Schweizer Behörden auf der Grundlage von anderen Bestimmungen des nationalen Rechts nicht zuständig seien. Hingegen ließ es, soweit es die dritte Voraussetzung (Vorliegen einer Verbindung zur Schweiz) ohnehin nicht gegeben sah, die Frage offen, ob eine Klage im Ausland unmöglich sei oder aus vernünftigen Gründen nicht angestrebt werden sollte. Hinsichtlich der dritten Voraussetzung – der einzigen, welche für die Analyse des GH ausschlaggebend ist – schloss das Bundesgericht, dass zwischen der Angelegenheit des Bf. und der Schweiz ungeachtet der Tatsache keine Verbindung bestehe, dass die Schweizer Behörden ihm am 8.11.1995 politisches Asyl gerade wegen der Verfolgung in seinem Heimatland gewährt hatten und er zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils (22.5.2007) bereits elfeinhalb Jahre in der Schweiz gelebt hatte.

(112) Angesichts des Vorgesagten vermag der GH in der – wenngleich restriktiven – Auslegung des Art. 3 IPRG durch das Bundesgericht keine Willkür zu erkennen. Die Entscheidung der Schweizer Gerichte, sich für die Sache nicht für zuständig zu erklären, scheint auch nicht unangemessen zu sein, konstatierte das Bundesgericht doch, dass sich – mit Ausnahme des Aufenthalts in Italien zum relevanten Zeitpunkt – sämtliche Charakteristika des Falls auf Tunesien bezögen. Unter diesen Umständen berücksichtigten die nationalen Gerichte die Probleme mit der Beweiserhebung und mit dem Vollzug von Urteilen als Folge der Akzeptanz einer Kompetenz unter solchen Umständen. Das Bundesgericht durfte auch zurecht davon ausgehen, dass die Tatsache der Niederlassung des Bf. in der Schweiz, welche nach den behaupteten Foltervorfällen erfolgte, nichts an der Unzuständigkeitserklärung der Schweizer Gerichte ändern könne, ging es dabei doch um einen den strittigen Ereignissen nachfolgenden Umstand, der nicht Teil davon war.

(114) Im Übrigen dürfte die Ablehnung der Anwendung der Notzuständigkeit seitens des Bundesgerichts durch die vom GH durchgeführte rechtsvergleichende Recherche bestätigt werden. Daraus geht hervor, dass nur eine Minderheit der Konventionsstaaten, nämlich neun von 26 Staaten, dieses Konzept anerkennt. In den Staaten, in denen es wie in der Schweiz Anwendung findet, ist es bedeutsamen Bedingungen unterworfen, die alle kumulativ erfüllt werden müssen. So muss es unmöglich sein, den Rechtsstreit vor die Gerichte eines anderen Staates zu tragen und es muss eine gewisse Verbindung zwischen dem Vorliegen eines Rechtsstreits und dem »Notzuständigkeits-Staat« bestehen. Ausreichende Anknüpfungspunkte sind gewöhnlich die Nationalität, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Art. 3 IPRG hat folglich nichts Außergewöhnliches an sich und fügt sich in einen sehr breiten Konsens unter den Mitgliedstaaten des Europarates ein, die eine derartige Zuständigkeit in ihre Rechtsordnung eingeführt haben.

Zum Fehlen von anderen Völkerrechtsbestimmun-gen, nach denen die Schweiz gezwungen gewesen wäre, die Begründetheit der Klage des Bf. zu prüfen

(115) Der GH erinnert an die Notwendigkeit, die Konvention möglichst harmonisch mit anderen Regeln des Völkerrechts, dessen Teil sie ist, auszulegen. Er hatte bereits Gelegenheit zu bekräftigen, dass von einem Staat getroffene Maßnahmen, welche allgemein anerkannte Völkerrechtsgrundsätze etwa im Bereich der Staatenimmunität widerspiegeln, grundsätzlich nicht als unverhältnismäßige Einschränkung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf Zugang zu einem Gericht verstanden werden dürfen.

(116) Soweit der GH nach den Maßstäben des Art. 32 EMRK zuständig ist, diese Frage zu beurteilen, ist er der Ansicht, dass die Schweiz ungeachtet des unbestrittenen Charakters des Folterverbots im Völkerrecht als ius cogens keine Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur kraft anderer Völkerrechtsbestimmungen akzeptieren musste – und zwar aus nachfolgenden Gründen:

(117) Zunächst ist der Text von Art. 14 UN-Antifolterkonvention, die von der Schweiz ratifiziert wurde, nicht eindeutig, was seine extraterritoriale Anwendung angeht, die Lehre ebenso nicht. Auch den vorbereitenden Materialien zu dieser Bestimmung lassen sich keine konkreten Hinweise zu diesem Thema entnehmen.

(118) Obwohl der UN-Ausschuss gegen Folter insbesondere in seinem allgemeinen Kommentar Nr. 3 aus 2012 angedeutet hat, dass die Anwendung von Art. 14 UN-Antifolterkonvention nicht auf Opfer von Folterhandlungen beschränkt sein sollte, die auf dem Territorium des Vertragsstaates bzw. von einem oder gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wurden, wurde diesem Ansatz von den Vertragsstaaten der UN-Antifolterkonvention nicht gefolgt. Vielmehr haben die vom GH durchgeführten Recherchen ergeben, dass keiner der von der rechtsvergleichenden Studie erfassten 26 europäischen Staaten gegenwärtig eine Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur für Folterhandlungen anerkennt. Eine derartige Kompetenz existiert nur in den USA und in einer sehr eingeschränkten Form in Kanada. Was die USA betrifft, scheint es so, dass eine Angelegenheit nur dann von einem amerikanischen Gericht behandelt werden kann, wenn sich die vorgeladene Person zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage innerhalb der Hoheitsgewalt der USA befindet.

(119) Mehrere Staaten sehen außerdem eine Universalkompetenz ihrer Gerichte auf strafrechtlichem Gebiet vor, wobei sich das Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen kann. Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. in der Tat im Hinblick auf die von ihm am 14.2.2001 erstattete Strafanzeige zur privatbeteiligten Partei erklären können, jedoch wurde das Verfahren eingestellt, nachdem A. K. das Land verlassen hatte.

(120) Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass die Schweiz keine [völker]vertragliche Verpflichtung traf, die Zivilklage des Bf. zu akzeptieren. Die Behörden dieses Staates waren dazu kraft Gewohnheitsrecht auch nicht verpflichtet, da eine Staatenpraxis – »als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung« (Art. 38 Abs. 1 lit. b des Statuts des IGH) – zugunsten der Existenz einer Universalkompetenz zivilrechtlicher Natur eindeutig fehlt.

Ergebnis

(121) Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Weigerung der Schweizer Gerichte, sich für die Schadenersatzklage des Bf. [...] wegen von ihm angeblich erlittener Folter für zuständig zu erklären, ihn ungeachtet des absoluten Charakters des Folterverbots nicht der Substanz seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht beraubt hat und legitime Ziele verfolgte, die gegenüber dem damit verfolgten Zweck verhältnismäßig waren. Daraus folgt, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK – sowohl was die gegen die Republik Tunesien als auch die gegen A. K. gerichtete Klage betraf – nicht missachtet wurde.

(122) Es hat somit keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen) im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterin Karaka? und der Richter Vucinic und Kuris).

Vom GH zitierte Judikatur:

Al-Adsani/GB v. 21.11.2001 (GK) = NL 2001, 247 = EuGRZ 2002, 403

Cudak/LT v. 23.3.2010 (GK) = NLMR 2010, 101

Jones u.a./GB v. 14.1.2014 = NLMR 2014, 33

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.6.2016, Bsw. 51357/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 248) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_3/Nait-Liman.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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