11Ns38/16a•OGH 11Ns38/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Jovan N***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 503 Hv 38/16t des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Den Anträgen der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Salzburg kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil sie bloß auf den Wohnort der Angeklagten, deren (angeblich) geringes Einkommen und die Anreisekosten gegründet sind.
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