OGH 14Ns41/16i

14Ns41/16iSupreme CourtJun 9, 2016

Full text

OGH 14Ns41/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00041.16I.0609.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Gerhard L***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, AZ 13 U 402/14h des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Auf Grund der aktenkundigen, teils mehr als zwei Jahre alten ärztlichen Befunde steht nicht fest, dass dem Angeklagten eine Anreise zur Hauptverhandlung beim örtlich zuständigen Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Zudem ist mit Blick auf eine bisherige Verantwortung die Notwendigkeit einer Vernehmung des Opfers vor dem erkennenden Gericht ebenso wenig auszuschließen wie der Durchführung einer Tatrekonstruktion (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 9). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der vom vorlegenden Gericht angedachten Zeugenvernehmung per Videokonferenz an Einverständnis oder übereinstimmendem Antrag der Verfahrensparteien (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO).

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