OGH 6Ob96/16k

6Ob96/16kSupreme CourtMay 30, 2016

Full text

OGH 6Ob96/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00096.16K.0530.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 39 R 416/15p17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG bei Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ausgeschlossen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (4 Ob 1517/93; 1 Ob 639/94; RISJustiz RS0068729). Entgegen der Behauptung der Revisionswerberin hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 31/03m (= immolex 2004/50) nicht ausgesprochen, dass eine grundsätzliche Zustimmung zur Untervermietung der Geltendmachung des Kündigungsgrundes der gänzlichen Weitergabe nicht entgegensteht. Ausgeführt wurde in dieser Entscheidung, dass nach ständiger Rechtsprechung der Vermieter dem Mieter mit der Gestattung der Untervermietung allein noch nicht auch die Befugnis gewährt, aus der Weitergabe (Untervermietung) einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen, es sei denn, die Vertragsteile haben weitergehende Abmachungen getroffen (RISJustiz RS0070583).

Die Frage, ob eine grundsätzliche Zustimmung zu einer Untervermietung auch die Zustimmung zu einer Abtretung der Mietrechte umfasst, ist nicht präjudiziell. Die Klägerin hat ihre Kündigung nicht auf eine zustimmungslose Abtretung der Mietrechte gestützt.

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