OGH 14Os20/16x (14Os21/16v, 14Os22/16s)

14Os20/16x (14Os21/16v, 14Os22/16s)Supreme CourtMay 24, 2016

Full text

OGH 14Os20/16x (14Os21/16v, 14Os22/16s)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00020.16X.0524.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. August 2015, AZ 21 Bs 211/15f (ON 220 der HvAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss vom 27. Mai 2015, GZ 013 Hv 44/15f-176, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung gemäß § 271a StPO auf Video sowie auf Tonband aufzunehmen und zusätzlich ein handschriftliches Protokoll zu verfassen, ab (ON 176 S 3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück.

Mit der darauf bezogenen, als „Rekurs“ bezeichneten, Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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