8Nc12/16f•OGH 8Nc12/16f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter über den Ablehnungsantrag des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofräte ***** und der Hofrätin *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 31. 3. 2016, AZ 1 Ob 19/16z, wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. 10. 2015, GZ 14 Nc 15/15k3, keine Folge gegeben.
Der Antragsteller empfindet die Begründung der Entscheidung des 1. Senats als „unsachlich“, erachtet die an der Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder deshalb für befangen und beantragt die „amtswegige Behebung“ des Beschlusses.
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz in Zivil und Strafsachen, seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Der Beschluss vom 31. 3. 2016, AZ 1 Ob 19/16z ist deshalb mit Zustellung an den Antragsteller in Rechtskraft erwachsen.
Eine bereits rechtskräftige Entscheidung kann auch von Amts wegen nicht mehr aufgehoben werden. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens (hier: des Zwischenverfahrens über die Delegierung) ist daher eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RISJustiz RS0046032; RS0045978; RS0041933 [T15]).
Davon abgesehen lässt sich aus dem Schreiben des Antragstellers, der die Begründung der bekämpften Entscheidung offenkundig missverstanden hat, auch keinerlei Befangenheit der Mitglieder des 1. Senats ableiten.
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