OGH 13Os30/16k

13Os30/16kSupreme CourtMay 18, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os30/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00030.16K.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Edmir G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. November 2015, GZ 25 Hv 142/15x35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, und des Verteidigers Dr. Preschitz zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wels verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Wels abgewiesen, gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Edmir G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuordnen, weil dieser in Wels unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich paranoider Schizophrenie, beruht, andere gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1) am 16. Juli 2015 Sonja F***** und seinen Sachwalter Dr. Josef H***** jeweils durch Drohung mit dem Tod sowie

(2) am 23. Juli 2015 Nedzmina Ha***** und Polizeibeamte durch Drohung mit dem Tod, Erstere überdies mittels Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengmittel.

Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.

Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, dass die NegativFeststellungen zu einem den Tatbeständen des § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB entsprechenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen und zur diesbezüglichen Ernstlichkeit (US 4) unbegründet blieben (Z 5 vierter Fall).

Gleiches gilt für die NegativFeststellung zur Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 3 f), weil diese im Rahmen der Beweiswürdigung bloß solcherart zirkulär wiederholt wurde (US 4).

Auch der Vorwurf der Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) trifft insoweit zu, weil das Erstgericht die in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 34 Seite 23) im Ermittlungsverfahren getätigten Depositionen des Betroffenen, wonach es „schon sein“ könne, dass er seinem Sachwalter „etwas antue“ (ON 7 Seite 17), und wenn er „draußen“ sei, jemand „dafür bezahlen“ werde (ON 11 Seite 3), unerörtert ließ.

Mit Blick auf die Feststellungen zur objektiven Tatseite (US 2 f) war die angefochtene Entscheidung schon auf Grund der dargelegten Begründungsmängel in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Wels zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).

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