OGH 5Ob73/16w

5Ob73/16wSupreme CourtMay 18, 2016

Full text

OGH 5Ob73/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00073.16W.0518.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S***** S*****, und 2. S***** S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Löschung von Bestandrechten, infolge des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. März 2016, AZ 4 R 6/16f, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 11. Dezember 2015, TZ 11298/2015, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Antrags auf Löschung eines Bestandrechts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die dagegen gerichtete Zulassungsvorstellung der Antragsteller, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Gesetz.

Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann ein Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich des § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.

Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen und besteht (wie hier) ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR (RISJustiz RS0125732) übersteigt oder nicht. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch gebunden, wenn er wie hier nicht von zwingenden gesetzlichen Bewertungsgrundsätzen abweicht (vgl RISJustiz RS0042450; RS0042437).

Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).

Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragstellerin berufen, wenn das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert.

Das Erstgericht wird daher den Rechtsmittelschriftsatz dem Rekursgericht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorzulegen haben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.