OGH 3Ob53/16i

3Ob53/16iSupreme CourtApr 27, 2016

Full text

OGH 3Ob53/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00053.16I.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch Dr. Horst Pechar, Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwälte in Weiz, gegen die beklagte Partei N, vertreten durch Mag. Arno F. Likar, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2016, GZ 5 R 153/15g154, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Beklagte zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Eine der Klägerin vorzuwerfende Fehlberatung des Beklagten vor Einräumung der Kredite ist nach den Feststellungen schon deshalb zu verneinen, weil die von ihm behaupteten unrichtigen Zusagen (hinsichtlich der Möglichkeit, Studienbeihilfe zu beziehen, eine Landesförderung zu erhalten und bezüglich des Aufenthaltsrechts und der Beschäftigungsmöglichkeiten für deutsche Staatsangehörige in Österreich) gerade nicht festgestellt werden konnten.

3. Die Feststellung, dass das Realisat aus einer verpfändeten Lebensversicherung der Mutter des Beklagten zur Deckung anderer (nicht von der Klage umfasster) Verbindlichkeiten verwendet wurde, ist entgegen der Ansicht des Beklagten für die abschließende Beurteilung ausreichend, es bedarf also keiner Feststellung, um welche konkreten anderen Verbindlichkeiten es sich dabei handelte.

4. Darauf, ob die Bestimmung der AGB der Klägerin, die eine Zwangskonvertierung von Fremdwährungsdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil das dem Beklagten gewährte Fremdwährungsdarlehen nicht Gegenstand der Klage ist und er den behaupteten Zinsenschaden aufgrund der Zwangskonvertierung auch nicht in seine Gegenforderung einfließen ließ.

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