15Os13/16z•OGH 15Os13/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yanko B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 19. Oktober 2015, GZ 601 Hv 3/15z199, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche und einen Freispruch weiterer Angeklagter enthält, wurde Yanko B***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./A./), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./B./), des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 vierter Fall StGB (II./A./) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (II./B./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ in der Nacht vom 16. auf den 17. April 2010
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittäterinnen (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Erika S***** Bargeld in Höhe von 200 Euro sowie original verpackte Unterwäsche, Kerzenständer, Strümpfe und Handtücher in nicht mehr feststellbarem Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B***** die von der 85jährigen S***** nur einen Spalt geöffnete Wohnungstüre aufdrückte, ihr den Mund zuhielt, sie zu Boden drückte und wiederholte Male zur Herausgabe von Bargeld aufforderte und Dochka P***** und Penka L***** in der Folge die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchten;
B./ Erika S***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er sie knebelte, wobei er ihr ein Geschirrtuch in den Mund drückte und ihr den Mund mit einer Plastikfolie verklebte, ihr die Gliedmaßen fesselte, ihr die Hände am Rücken fixierte und sie dann bewegungsunfähig in Bauchlage liegend zurückließ;
II./ am 29. Dezember 2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dimitar I***** (§ 12 StGB)
A./ Alice N***** mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von 15.725 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Yanko B***** die Wohnungstür aufstieß, Dimitar I***** Alice N***** sofort den Mund zuhielt und sie festhielt, während B***** ihr mehrmals mit der Faust in den Bauch schlug und sie dann in ein Nebenzimmer zerrte, wo er ihr wiederholt Schläge gegen den Oberkörper und in den Bauchbereich versetzte, während I***** die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte, nämlich ein stumpfes Brustkorb und Bauchtrauma mit Brüchen der sechsten bis neunten rechten Rippe, einer ausgedehnten Prellmarke des rechten Oberbauchs und der rechten unteren Brustkorbregion, einer Prellung mit beginnendem Gewebsuntergang des aufsteigenden Dickdarms mit Einblutungen im Gallenblasenbett, einer Ruptur der Milz mit Abriss der Milzschlagader und daraus folgender, ausgedehnter Blutung in die Bauchhöhle sowie einer weitgehenden Ablösung und teilweisen Zerreißung der an der rückwärtigen Bauchwand gelegenen Bauchspeicheldrüse, wobei diese Verletzungen eine operative Eröffnung der Bauchhöhle, eine Entfernung der Milz und der Bauchspeicheldrüse sowie der Gallenblase, eine Entfernung eines Teils des aufsteigenden Dickdarms und das Anlegen eines künstlichen Darmausgangs erforderlich machten;
B./ Alice N***** die persönliche Freiheit entzogen, indem B***** nach Abschluss der unter II./A./ geschilderten Handlungen mit der Bankomatkarte der N***** die Wohnung verließ, um Geld zu beheben, während I***** mit der verletzt am Bett Liegenden in der Wohnung blieb und diese bewachte, damit sie die Bankomatkarte nicht sperren lassen könne.
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert, Alice N***** und Erika S***** seien nicht als Zeuginnen geladen und vernommen worden, scheitert sie daran, dass entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittels in der Hauptverhandlung kein darauf abzielender Antrag gestellt wurde (Ratz, WKStPO § 281 Rz 302, 309 f).
Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass N***** nach dem in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2015 vorgetragenen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen weder verhandlungs- noch befragungsfähig ist (ON 192 S 9 f iVm ON 198 S 6). S***** ist fast ganz erblindet, sehr schwerhörig und nahezu dement. Nach den Angaben ihres Pflegers ist es auszuschließen, dass sie sich noch an den gegenständlichen Vorfall erinnern kann (AV vom 31. Juli 2015, ON 1 S 91; s auch den gerichtsmedizinische Befund ON 192 S 4 ff). Da ihr persönliches Erscheinen vor Gericht somit nicht bewerkstelligt werden konnte, durften die Aussagen der beiden Zeuginnen im Ermittlungsverfahren gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet verlesen (ON 198 S 9 f) werden.
Der Antrag, das nach Angaben der Mitangeklagten P***** dem Angeklagten B***** zuzuordnende Mobiltelefon mit der Nummer ***** für den Tatzeitpunkt 29. Dezember 2014 zu orten, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „mit seinem Telefon nicht am Tatort war“ (ON 198 S 11), konnte schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, weil sich selbst der Angeklagte nicht erinnern konnte, welches Mobiltelefon er am Vorfallstag mit sich geführt hatte (ON 198 S 12). Nach den Angaben des Mitangeklagten I***** hat B***** zudem ein anderes Mobiltelefon benutzt, über das er jenen auch kontaktierte (ON 4 S 9, 35).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Verfahrensrüge wurde der Antrag, bei E***** GmbH in Deutschland anzufragen, „ob (gemeint: dass) der Angeklagte B***** am 29. Dezember 2014 einen Mietvertrag unterschrieben hat“, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „für den Tattag ein aufrechtes Alibi hat“ (vgl ON 180), nicht abgewiesen, sondern es wurde dem Begehren entsprochen. Nach den in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 198 S 10) -Erhebungsergebnissen der Landespolizeidirektion Wien hat der Angeklagte (bloß) am 26. Dezember 2014 bei E***** in Berlin einen PKW angemietet und diesen am 30. Dezember 2014 zurückgegeben (ON 176 S 7, ON 182).
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RISJustiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf die polizeiliche Vernehmung der Erika S*****, in der sie angegeben habe, beim Täter habe es sich um einen großen Mann mit heller Hautfarbe gehandelt, wohingegen der Angeklagte eine „ausgesprochen dunkle Hautfarbe“ habe (vgl aber ON 73 S 179: „eine genaue Täterbeschreibung kann ich nicht angeben“ und ON 2 in ON 88 S 26: „Beide hatten einen dunkleren Teint“) und mit dem Argument dass es „mit Ausnahme der nur bedingt zu würdigenden Aussagen der Mitangeklagten“ keine belastenden Beweise gäbe, gelingt es der Tatsachenrüge nicht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage II./ (Schuldspruch I./B./) festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde aus dem Umstand, dass ein Geschworener die betreffende Hauptfrage verneint hat (siehe US 5), erhebliche Zweifel abzuleiten sucht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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