12Ns20/16m•OGH 12Ns20/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. *****, AZ D 43/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Buresch gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. Buresch ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. Juni 2015 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Hausmann.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 16/15w über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. ***** gegen den Kostenbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 16. Juni 2015 zu entscheiden.
Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. Buresch ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.
Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits mehr als zehn Jahre anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl jüngst 12 Ns 112/15i).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Hausmann (§ 77 Abs 3 DSt iVm 45 Abs 2 StPO).
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