OGH 14Os12/16w

14Os12/16wSupreme CourtMar 8, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 14Os12/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00012.16W.0308.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Gezim K***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall FPG (idF BGBl I 2013/144) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. November 2015, GZ 7 Hv 65/15y32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gezim K***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG (idF BGBl I 2013/144) schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. September 2015 in N***** und an anderen Orten gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, indem er über Veranlassung eines unbekannten Auftraggebers sieben syrische Staatsangehörige für einen „nicht feststellbaren“ Schlepperlohn (vgl aber US 3: „500 bis 550 Euro pro Person“) von B***** nach N***** transportierte.

Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde nach dem unbedenklichen Verhandlungsprotokoll ein Beweisantrag auf „Vernehmung des Alessandro“ gar nicht gestellt, womit die Beschwerdekritik an der unterbliebenen Erledigung eines solchen Begehrens ins Leere geht.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Verteidigerin des Angeklagten im gegebenen Zusammenhang (ohne näheres Vorbringen) nur die „Ausforschung“ der genannten Person begehrte (ON 31 S 8 iVm ON 27 S 15 f). Die im Übrigen zutreffende (vgl US 7) Abweisung dieses Antrags (ON 31 S 11) moniert die vorliegende Beschwerde aber gar nicht.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), die Fremden hätten wegen unbekannten Aufenthalts „nicht mit der Verantwortung des Angeklagten konfrontiert“ werden können, bleibt ohne fassbaren Bezug zu einem Nichtigkeit begründenden Umstand.

Soweit die Beschwerde argumentiert, es wäre für den Angeklagten naheliegender gewesen, einer Grenzkontrolle auszuweichen, als eine solche mit sieben Fremden an Bord zu riskieren, bezweifelt der Beschwerdeführer bloß die Urteilsannahmen zum bewusst erfolgten Grenzübertritt mit rechtswidrig einreisenden Personen (US 3 f, 6) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Einen solchen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter unternimmt er auch, indem er den (eine als unerörtert geblieben reklamierte Passage aus der Aussage des Zeugen Martin E***** berücksichtigenden; US 5, ON 31 S 6 f) Erwägungen des Schöffensenats seine als unglaubwürdig verworfene Verantwortung zu seinem vorsatzlosen Handeln und zu einem anderen (zudem unerheblichen) Bedeutungsinhalt von ausgewerteten SMSNachrichten entgegenhält sowie pauschal vom Gericht ohnedies berücksichtigte (US 7) Unklarheiten in Bezug auf eine angeblich nach seiner Festnahme erfolgte Eingabe in sein Navigationsgerät behauptet.

§ 127 StGB und § 114 Abs 1 FPG beruhen schon wegen des in beiden Straftatbeständen normierten Bereicherungsvorsatzes auf gleicher schädlicher Neigung nach § 71 StGB. Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht somit zu Recht eine (in Italien erlittene) Vorverurteilung wegen Diebstahls erschwerend gewertet (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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