12Ns19/16i•OGH 12Ns19/16i
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Mohamed Saleeban A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, Abs 2, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 50/15f des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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