OGH 2Ob104/15f

2Ob104/15fSupreme CourtFeb 25, 2016

Regest

Erb- und Verlassenschaftssachen

Full text

OGH 2Ob104/15f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00104.15F.0225.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Mag. G***** S*****, verstorben am , zuletzt wohnhaft in , über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftskurators Dr. M B, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 2. April 2015, GZ 2 R 86/15k154, womit der Rekurs des Verlassenschaftskurators gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 28. Jänner 2015, GZ 10 A 240/08x149, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die vom Rekursgericht unter ausführlicher Zitierung der maßgeblichen Rechtsprechung und Lehre begründete Entscheidung entspricht der Sach und Rechtslage (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die sich im Wesentlichen in der bloßen (und weitgehend nur pauschal gehaltenen) Rüge erschöpfenden Rechtsmittelausführungen, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst und seine Parteistellung zu Unrecht verneint, genügt nicht der für die gesetzmäßige Ausführung einer als erheblich bezeichneten Rechtsfrage (vgl RISJustiz RS0043650, RS0043654, RS0043605) erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung und/oder Lehre (vgl 2 Ob 71/09v, 1 Ob 34/13a, 5 Ob 46/15y). In welche „rechtlich geschützte“ Stellung des Rechtsmittelwerbers konkret durch die bekämpfte Entscheidung eingegriffen werde, „woraus sich seine Parteistellung erschließt“, bleibt weiterhin unsubstanziiert oder ist zufolge des Neuerungsverbots (§ 49 AußStrG) unbeachtlich („vollständige Inventarisierung“). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher ohne weitere Begründung zurückzuweisen (RISJustiz RS0102059).

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