OGH 11Os155/15a

11Os155/15aSupreme CourtFeb 16, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os155/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00155.15A.0216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Swen N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Martina R***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 28. Juli 2015, GZ 25 Hv 59/15s23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Swen N***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage (zu Unrecht auch von der rechtlichen Kategorie, vgl Lendl, WKStPO § 259 Rz 1) freigesprochen, er habe im Mai 2011 in M*****, Deutschland, (die gewöhnlich in Österreich aufhältigen österreichischen Staatsbürger [US 2]) Martina R***** und Mario W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme und Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihnen unter Vorhalt einer Pistole und Drohung mit dem Umbringen erklärte, mit ihnen einen „Dreier“ machen zu wollen, an R***** Anal und Vaginalverkehr, an W***** Handverkehr durchführte und diesen dazu veranlasste, an R***** Anal und Vaginalverkehr durchzuführen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten geht fehl.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) konnte der in der Hauptverhandlung am 28. Juli 2015 unter Hinweis auf den dort verlesenen Zwischenbericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin vom 10. Juni 2015 (ON 20 S 3 f) gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf „Einholung eines medizinischen SachverständigenGutachtens hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Martina R***** […, die] immer noch unter den Folgen [der angeklagten Tat] leidet und es sich daher um eine schwere Körperverletzung handeln müsste“ (ON 22 S 47; vgl auch ON 20 S 2 ff), ohne Beeinträchtigung von Verfahrensrechten abgewiesen werden. Der Antrag legte nämlich nicht dar, weshalb die begehrte Beweisaufnahme selbst unter der Prämisse einer (per se für die Schuldfrage nicht erheblichen) länger als 24 Tage dauernden psychischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als Folge der Vergewaltigung den damit primär angestrebten Nachweis einer (alleine entscheidenden) Täterschaft des Angeklagten (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erwarten ließ und war solcherart auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RISJustiz RS0118444; vgl 14 Os 87/13w).

Die

in der Beschwerde nachgetragenen Gründe für die Antragstellung sind deshalb und wegen Verstoßes gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot unbeachtlich (RISJustiz RS0099618, RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

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