OGH 11Ns11/16f

11Ns11/16fSupreme CourtFeb 12, 2016

Full text

OGH 11Ns11/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00011.16F.0212.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen HansJürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k3, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 14/16z über die Beschwerde des Verurteilten HansJürgen F***** gegen den Beschluss des Oberlandgerichts Wien vom 14. Dezember 2015, AZ 21 Bs 286/15k, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des beim Oberlandesgericht entscheidenden Senats war dessen frühere Ehegattin, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Christa Edwards.

Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO; RISJustiz RS0125119).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an seine Stelle Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (§ 45 Abs 2 StPO).

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