12Ns7/16z•OGH 12Ns7/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Norbert N***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Dezember 2015, AZ 31 Ns 52/15a, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 4/16a über die Beschwerde des Norbert N***** gegen den im Spruch genannten Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Wien teils zurück-, teils abgewiesen worden war, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des 15. Senats.
Allein der Umstand, dass sich der in Rede stehende Ablehnungsantrag des Einschreiters auch auf die (zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr beim Oberlandesgericht Wien tätige) Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann bezog, stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (vgl 11 Os 78/79).
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