OGH 12Ns1/16t

12Ns1/16tSupreme CourtFeb 9, 2016

Full text

OGH 12Ns1/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00001.16T.0209.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Disziplinarstrafsache gegen Dr. W***** Sch*****, AZ D 109/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Vas gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Mag. Vas ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. April 2012, AZ D 109/11, DV 100/11, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Mag. Stolz.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 27 Os 3/15s über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Dr. W***** Sch***** gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Mag. Vas Mitglied des zuständigen 27. Senats.

Mit Erkenntnis vom 18. November 2013 hatte die Oberste Berufungs und Disziplinarkommission (OBDK) der Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das genannte Erkenntnis der Rechtsanwaltskammer Wien wegen Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben und in Stattgebung der Berufung wegen Strafe eine mildere Strafe verhängt.

Dieses Erkenntnis trat in der Folge (ex lege) außer Kraft, weil es erst nach Ablauf der in § 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl I 2013/33) genannten Frist zugestellt wurde.

Da Anwaltsrichter Mag. Vas an diesem Erkenntnis als Mitglied der Obersten Berufungs und Disziplinarkommission (OBDK) mitgewirkt hatte, ist er von der nunmehr vom Obersten Gerichtshof zu treffenden (neuerlichen) Berufungsentscheidung ausgeschlossen (eingehend dazu 12 Ns 120/15s).

An die Stelle des somit Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der Anwaltsrichter Mag. Stolz (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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