11Ns8/16i•OGH 11Ns8/16i
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdulaah Ali D***** wegen Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und eine weitere strafbare Handlung, AZ 14 Hv 137/15y des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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