OGH 12Ns6/16b

12Ns6/16bSupreme CourtFeb 2, 2016

Full text

OGH 12Ns6/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00006.16B.0202.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Klaus K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 38 Hv 151/12h des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Klaus K***** und Michael D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 25. Februar 2014, GZ 38 Hv 151/12h649, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 56/15i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits als

Oberstaatsanwalt und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 21 StPO iVm § 2 StAG) tätig. Er ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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