OGH 11Ns5/16y

11Ns5/16ySupreme CourtJan 28, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Ns5/16y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00005.16Y.0128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl Ö***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 606 Hv 5/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Gründe:

Begründung

Am 26. November 2015 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die sowohl die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB als auch die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.

Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.

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