14Os128/15b•OGH 14Os128/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerd L***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 1. Juli 2015, AZ 8 Bs 333/14b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 12. August 2014, GZ 17 Hv 183/11d81, wies das Landesgericht Klagenfurt den Antrag des Gerd L***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.
Die darauf bezogene Beschwerde des Gerd L***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.