OGH 14Os77/15b (14Os114/15v, 14Os136/15d)

14Os77/15b (14Os114/15v, 14Os136/15d)Supreme CourtJan 26, 2016

Full text

OGH 14Os77/15b (14Os114/15v, 14Os136/15d)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00077.15B.0126.001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alfons A***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB, AZ 38 Hv 32/13s des Landesgerichts Krems an der Donau, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2015, AZ 18 Bs 318/14t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht den im Rahmen des Berufungsverfahrens hinsichtlich des Urteils des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. November 2013, GZ 38 Hv 32/13s20, gestellten Antrag des Angeklagten auf „Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art 267 AEUV“ zurück.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen derartige Beschlüsse des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.

Über den das angesprochene Berufungsverfahren betreffenden Erneuerungsantrag des Verurteilten ergeht eine gesonderte Entscheidung.

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