12Ns2/16i•OGH 12Ns2/16i
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek ist von der Entscheidung über den im obgenannten Verfahren gestellten Antrag auf Delegierung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Ns 115/15b über den Antrag des Dr. Herbert G***** auf Delegierung gemäß § 39 StPO betreffend das Verfahren AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek ist Vorsitzender des zuständigen Senats 15.
Er hat allerdings im Zusammenhang mit dieser Strafsache im Disziplinarverfahren an der Rechtsmittelentscheidung über die Suspendierung des Dr. Herbert G***** mitgewirkt und ist daher von der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Delegierung ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO; vgl 12 Ns 59/13t; 12 Ns 14/13z).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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