1Nc69/15k•OGH 1Nc69/15k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Cg 61/15v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei T***** A*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, wegen 19.942,65 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
B e g r ü n d u n g :
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Wiener Neustadt eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von Schäden, die er auch aus Entscheidungen dieses Gerichts und des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableitet.
Das Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof als zuständig zu bestimmen, wenn der Amtshaftungsanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das dem an sich zuständigen Prozessgericht im Instanzenzug übergeordnet ist. Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.
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