13Os132/15h•OGH 13Os132/15h
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafvollzugsache des Ioan S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 28. Oktober 2015, AZ 9 Bs 399/15t, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 28. Oktober 2015, AZ 9 Bs 399/15t, wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Verurteilten Ioan S***** gegen den (Ratenzahlung bewilligenden) Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. September 2015, GZ 10 Hv 89/14f70, als Rechtsmittelgericht (zufolge Verspätung) zurück.
Auch die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten war (als unzulässig) zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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