12Os131/15d•OGH 12Os131/15d
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Andrea B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 6 St 55/14x der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Franz Br***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. September 2015, GZ 15 Bl 97/14x23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Antrag des Franz Br***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 6 St 55/14x der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zurück (§ 196 Abs 2 StPO).
Die dagegen gerichtete Beschwerde war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Der Oberste Gerichtshof vermag auch die aus Art 6, 14 EMRK und aus Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den erwähnten Rechtsmittelausschluss nicht zu teilen, sodass ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (Art 89 Abs 2 BVG).
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