7Ob214/15v•OGH 7Ob214/15v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** R*****, vertreten durch Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Dr. A***** M*****, vertreten durch Priv.Doz. Dr. Oliver Plöckinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 250.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2015, GZ 4 R 138/15i46, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Soweit der Revisionswerber wiederum als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, es sei sein Antrag auf neuerliche Einsichtnahme in das in einem Strafakt gegen einen Dritten erliegende Lichtbildmaterial abgewiesen worden, übersieht er, dass ein Verfahrensmangel erster Instanz, der in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurde, nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (RISJustiz RS0042963, RS0106371). Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist hingegen nur in dem hier nicht vorliegenden Fall gegeben, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat (RISJustiz RS0043144).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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