OGH 7Nc23/15i

7Nc23/15iSupreme CourtDec 16, 2015

Full text

OGH 7Nc23/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070NC00023.15I.1216.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Malesich als weitere Richter in der zu AZ 8 C 22/05x beim Bezirksgericht Grieskirchen anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Bosch und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 13.632,65 EUR, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2014, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stellte einen Delegierungsantrag. Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 6. 2014 abgewiesen und der Kläger als Delegationswerber verpflichtet, der Prozessgegnerin die notwendige Kosten ihrer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen.

Den vom Kläger mit der Begründung, er sei nicht zum Kostenersatz verpflichtet, gestellten Berichtigungsantrag, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. 9. 2014 ab.

Nunmehr begehrt der Kläger die Berichtigung dieses Berichtigungsbeschlusses mit dem Argument, seiner Kostenersatzverpflichtung sei unrichtig der Streitwert von 13.632,65 EUR statt von 8.760 EUR zugrunde gelegt worden.

Das vom Kläger mit 8.760 EUR bewertete Hauptbegehren wurde abgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist nur mehr das vom Kläger in der Tagsatzung vom 21. 4. 2006 erhobene Eventualbegehren auf Zahlung von 13.632,65 EUR.

Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Der Kostenzuspruch entspricht dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswesen des Senats, weshalb eine Berichtigung nicht in Frage kommt.

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