OGH 8Ob84/15h

8Ob84/15hSupreme CourtNov 25, 2015

Full text

OGH 8Ob84/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00084.15H.1125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der (aufgehobenen) Insolvenzsache der Schuldnerin A***** GmbH, , ehemaliger Masseverwalter Dr. G R*****, hier: wegen Ablehnung von Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Wien, über den Rekurs der ehemaligen Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2015, GZ 13 Nc 13/15h2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses der Antragstellerin dient zur Kenntnis.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die nicht anwaltlich vertretene Rekurswerberin (zum fehlenden Anwaltszwang im Insolvenzverfahren: § 254 Abs 1 Z 6 IO; RISJustiz RS0045945) hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom (richtig:) 26. 6. 2015, GZ 13 Nc 13/15h2, mit dem ihr Ablehnungsantrag gegen drei Mitglieder dieses Gerichtshofs zurückgewiesen wurde, Rekurs erhoben.

Mit Schriftsatz vom 3. 11. 2015 hat die Antragstellerin ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Rekurs zurückgezogen.

Die Zurückziehung eines Rechtsmittels ist bis zur Entscheidung über dieses zulässig (RISJustiz RS0110466) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T2, T3 und T6]).

Die Zurücknahme des Rekurses bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft (RISJustiz RS0110466).

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