OGH 5Ob203/15m

5Ob203/15mSupreme CourtNov 23, 2015

Full text

OGH 5Ob203/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00203.15M.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der C***** S*****, geboren am , wegen § 2 Abs 2 GEG, über deren Rekurs sowie den Rekurs der Mutter I N*****, beide *****, Letztere vertreten durch Mag. Klaus Kabelka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Juli 2015, GZ 42 R 443/13b16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Besetzung gemäß § 8a JN)

  1. die Gebühren der von ihm bestellten psychiatrischen Sachverständigen bestimmt,

  2. die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den bestimmten Betrag der Sachverständigen nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern zu überweisen, und

  3. ausgesprochen, dass Mutter und Tochter gemäß § 2 Abs 2 GEG die aus Amtsgeldern berichtigte Sachverständigengebühr je zur Hälfte zu ersetzen haben.

Nur gegen die Entscheidung gemäß § 2 Abs 2 GEG (Punkt 3 des Beschlusses) richtet sich der Rekurs der Mutter und der Tochter.

Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im Gebührenbestimmungsverfahren funktionell als Erstgericht entschieden, weshalb die Rechtsmittelzulässigkeit nicht nach § 62 AußStrG, sondern nach § 45 AußStrG zu beurteilen und zu bejahen ist (4 Ob 130/13s EFZ 2014/62 [Beck] = SV 2013, 232 [zust Krammer]).

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wird zunächst die bislang unterbliebene Zustellung der Rekurse an den Kinder und Jugendhilfeträger nachzuholen (§ 48 Abs 1 AußStrG) und sodann die Akten nach dem allfälligen Einlangen einer Rekursbeantwortung oder dem ungenützten Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist neuerlich vorzulegen haben.

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