7Ob185/15d•OGH 7Ob185/15d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, , vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Renner LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.356 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2015, GZ 1 R 120/14i17, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. Mai 2014, GZ 7 C 589/13p13, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Zahlungen von 13.356 EUR sA gerichteten Begehren im Ausmaß von 12.769,90 EUR sA statt, ohne das Mehrbegehren ausdrücklich abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der allein von der Beklagten erhobenen Berufung Folge. Es wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Klägerin eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO wie hier für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623, RS0109501 [T4]).
Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109623, [insbesondere T5, T8], RS0109501 [insbesondere T12]).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.