OGH 12Os109/15v

12Os109/15vSupreme CourtOct 22, 2015

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 12Os109/15v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00109.15V.1022.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Tina A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Tina A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Philipp K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. April 2015, GZ 40 Hv 16/15z71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten Tina A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Philipp K***** sowie einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Tina A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB (B./I./c./ bis f./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./), des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB (D./), der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (E./) sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (F./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in S***** und anderen Orten soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz

...

B./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung teils schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Philipp K***** als Mittäter nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Vertrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar

I./c./ am 12. Jänner 2015 Verfügungsberechtigte der V***** durch Vorgabe einer falschen Identität, nämlich jener der Alexandra Ku*****, sowie Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und willigkeit und Unterfertigung der Vertragsunterlagen mit der gefälschten Unterschrift der Alexandra Ku*****, somit durch Benützung einer falschen Urkunde, zur Gewährung eines Kredits über 17.800 Euro für einen Fahrzeugankauf;

d./ am 12. Jänner 2015 Verfügungsberechtigte der G***** durch Vorgabe einer falschen Identität, nämlich jener der Alexandra Ku*****, sowie Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und willigkeit und Unterfertigung der Vertragsunterlagen mit der gefälschten Unterschrift der Alexandra Ku*****, somit durch Benützung einer falschen Urkunde, zum Abschluss eines Versicherungsvertrags und Gewährung von Versicherungsdeckung für eine Prämie von zumindest 325,21 Euro;

e./ am 16. Jänner 2015 Manuel D***** durch Vortäuschung, leistungswillige und fähige Verkäufer des Fahrzeugs Ford KUGA, 2,0 Trend TDCI DPF zu sein und ihm Eigentum an diesem Fahrzeug zu verschaffen, sowie durch Vorgabe einer falschen Identität, nämlich jener der Alexandra Ku*****, und Unterfertigung der Vertragsunterlagen mit der gefälschten Unterschrift der Alexandra Ku*****, somit unter Benutzung einer falschen Urkunde, zur Zahlung des Kaufpreises von 5.000 Euro, wobei 4.000 Euro tatsächlich übergeben wurden (US 16);

f./ zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 25. November 2014 Rechtsanwalt Dr. Andreas Ko***** durch Vorgabe, leistungsfähige und willige Mandanten zu sein, zur Erbringung von anwaltlichen Vertretungsleistungen im Wert von 1.084,39 Euro.

...

Gegen die Punkte B./I./c./ bis e./ richtet sich die auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Tina A*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz

RS0099810). An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die die Annahme gewerbsmäßigen Handelns bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10), indem sie die Konstatierung außer Acht lässt, wonach es beiden Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen, nämlich schweren, Betrügereien zumindest über den Zeitraum einiger Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 17), und überdies urteilsfremd behauptet, die Rechtsmittelwerberin sei bloß wegen einer einzigen Betrugstat verurteilt worden (vgl demgegenüber US 5 und 14 ff).

Soweit die Rüge (dSn Z 5 vierter Fall) vermeint, „die Ausführungen im Urteil betreffend das planmäßige Vorgehen unter Verwendung eines falschen, zunächst widerrechtlich entwendeten Personaldokuments reichen für die Anwendung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht aus“, orientiert sie sich der Verfahrensordnung zuwider nicht an den eingangs der Rechtsmittelausführungen ohnedies wiedergegebenen weiteren tatrichterlichen Erwägungen (vgl RISJustiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WKStPO § 281 Rz 394), wonach die Erstangeklagte innerhalb kurzer Zeit mehrere Taten der festgestellten Art beging, um daraus liquide Mittel zu erlangen, und sie die Tatbegehung anlässlich ihrer Vernehmung mit finanzieller Not begründete (US 24). Im Übrigen ist die daraus abgeleitete Annahme gewerbsmäßiger Tendenz aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der Vorhaft beim Erstangeklagten Philipp K***** bislang offenbar unterblieben ist (vgl § 400 Abs 2 erster Satz StPO).

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