OGH 12Ns111/15t

12Ns111/15tSupreme CourtOct 20, 2015

Full text

OGH 12Ns111/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00111.15T.1020.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. Ralph K*****, AZ D 174/12, DV 103/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 12/15g über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Mag. Ralph K***** gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Dezember 2014, AZ D 174/12, DV 103/14, zu entscheiden.

Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits mehr als zehn Jahre anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl zuletzt AZ 12 Ns 63/15h).

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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