7Ob24/15b•OGH 7Ob24/15b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.
Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Todeserklärungssache des A***** M*****, geboren am , Antragstellerin L S*****, vertreten durch ihre Mutter L***** A*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. Dezember 2014, GZ 5 R 170/14b32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 23. Juli 2014, GZ 317 T 1/14m18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden neuerlich dem Erstgericht zur Ergänzung des Verbesserungsverfahrens über den Revisionsrekurs der Antragstellerin zurückgestellt.
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 4. 2015 wurden die Akten dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt. Dazu wurde ausgeführt, dass der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. Alexander Isola aufweist. Dieser beruft sich hinsichtlich der Vertretungsbefugnis darauf, mit Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. 9. 2014 zum Verfahrenshelfer bestellt worden zu sein. Entsprechend dem Beschluss des Erstgerichts vom 6. 8. 2014 wurde er jedoch nicht zum Verfahrenshelfer der Antragstellerin, sondern von deren Mutter bestellt. Über den Verfahrenshilfeantrag der Antragstellerin, die durch die Mutter vertreten war, wurde nach der Aktenlage bisher noch nicht entschieden. Der Vertretungsmangel muss behoben werden, bevor sich der Oberste Gerichtshof mit dem Rechtsmittel befassen kann.
Das Erstgericht bewilligte nun mit Beschluss vom 16. 7. 2015 der Antragstellerin die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 7 Abs 1 AußStrG iVm § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) und legte die Akten wieder vor. Damit ist aber der aufgezeigte Vertretungsmangel noch nicht behoben. Dafür sind noch folgende Verfahrensschritte erforderlich:
Das Erstgericht wird zunächst die Bestellung eines Verfahrenshelfers für die Antragstellerin durch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu veranlassen haben. Dabei wird es zweckmäßiger Weise darauf hinzuweisen haben, dass Rechtsanwalt Dr. Alexander Isola in diesem Verfahren bereits (irrtümlich) zum Verfahrenshelfer der Vertreterin der Antragstellerin bestellt wurde und bereits einen Revisionsrekurs für die Antragstellerin wenngleich ohne gültige Vertretungsbefugnis verfasst hat. Dem sodann bestellten Verfahrenshelfer wird die Entscheidung des Rekursgerichts und unter Fristsetzung (vgl § 10 Abs 4 Satz 2 AußStrG) der im Akt befindliche Revisionsrekurs zur allfälligen Genehmigung zuzustellen sein. Erst nach Unterfertigung des Revisionsrekurses durch den bestellten Verfahrenshelfer ist das Verbesserungsverfahren erfolgreich abgeschlossen.
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